DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Bi...

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Abschnitt 5.4, Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahm...
Abschnitt 5.4
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Titel: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-031
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.4 – Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

Die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob u.U. eine negative Beeinflussung anderer Personen besteht. Auch ist die Akzeptanz bei den Mitarbeiter zu beachten.

Wenn im Einzelfall eine technische Maßnahme auf ihre Wirksamkeit überprüft werden muss, ist die Überprüfung des Keimgehaltes der Luft entsprechend den Empfehlungen des "Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe" (ABAS) durchzuführen. Siehe hierzu auch die TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe". Wenn Messungen durchgeführt werden, so sind die in der BGJA-Arbeitsmappe beschriebenen Verfahren einzusetzen (siehe Anhang 7).