DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot

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Abschnitt 5.3 - Betriebsanweisung, Unterweisung

Der Unternehmer hat die im Betrieb anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen in einer Betriebsanweisung aufzuführen. Zu beachten ist die Wirkung der biologischen Arbeitsstoffe auf die Beschäftigten, die dabei notwendigen Schutzmaßnahmen sowie die Reinigung, ggf. Desinfektion und Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen. In dieser Betriebsanweisung sind auch Hygienemaßnahmen, die beim Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen und beim Toilettengang zu beachten sind, aufzuführen.

Die Betriebsanweisung ist in einer den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle im Arbeitsbereich bekannt zu machen. Musterbetriebsanweisung siehe Anhang 5. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über die Gefahren zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Beschäftigten haben die auf der Grundlage der Unterweisung erfolgten Anweisungen des Unternehmers sowie die Betriebsanweisung zu befolgen.