
Abschnitt 5
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Abschnitt 5 – 5
Schutzmaßnahmen
Der Unternehmer hat, dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend, Schutzmaßnahmen durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
Die Erstellung einer Betriebsanweisung (s. Anhang 5 für ein Beispiel)
Die Auswahl der geeigneten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie der persönlichen Schutzausrüstung.