DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Bi...

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Abschnitt 5, 5 Schutzmaßnahmen
Abschnitt 5
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Titel: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-031
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5 – 5
Schutzmaßnahmen

Der Unternehmer hat, dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend, Schutzmaßnahmen durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  • Die Erstellung einer Betriebsanweisung (s. Anhang 5 für ein Beispiel)

  • Die Auswahl der geeigneten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie der persönlichen Schutzausrüstung.