DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot

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Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV)
Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot
(bisher: BGI 892)

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Stand der Vorschrift: November 2006

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Vorbemerkung

Diese Handlungsanleitung dient als Hilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot sowie zur Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV). Diese Verordnung enthält Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Danach ist der Unternehmer insbesondere verpflichtet, die Gefährdungen, die von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen können, zu ermitteln und zu beurteilen. Neben der Infektionsgefährdung sind auch Gefährdungen durch allergisierende und toxische Substanzen einzubeziehen.

Nach § 5 der BioStoffV hat sich der Unternehmer für die Gefährdungsbeurteilung ausreichende Informationen zu beschaffen. Die bisher vorliegenden Informationen für Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot werden in dieser Handlungsanleitung zusammengefasst dargestellt und können als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

Die in dieser Handlungsanleitung enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 der BauStVO sind zusätzlich zu beachten.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot 3
Infektionsgefährdung3.1
Sensibilisierende, toxische Wirkung3.2
Weitere Gefährdungen3.3
Aufnahmepfade3.4
Symptome einer Infektion oder einer Allergie3.5
Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, die mit Taubenkot kontaminiert sind4
Tätigkeiten in Arbeitsbereichen ohne direkten Taubenkotkontakt4.1
Tätigkeiten in Bereichen, die geringfügig mit Taubenkot verunreinigt sind.4.2
Tätigkeiten in Bereichen, die stark mit Taubenkot verunreinigt sind4.3
Schutzmaßnahmen5
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 15.1
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 25.2
Betriebsanweisung, Unterweisung5.3
Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen5.4
Dokumentation5.5
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung 6
Allgemeines6.1
Beratung6.2
Vorsorgeuntersuchung6.3
Anforderungen und Anwendung der Biostoffverordnung bezüglich der GefährdungsbeurteilungAnhang 1
Entscheidungsdiagramm für die Auswahl von SchutzmaßnahmenAnhang 2
Auszüge aus der TRBA 500Anhang 3
Hygiene- und HautschutzplanAnhang 4
Muster-BetriebsanweisungAnhang 5
GlossarAnhang 6
Vorschriften und RegelnAnhang 7