DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen

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Abschnitt 4.1 - 4.
Betreiben

4.1
Allgemeines

4.1.1
Leitung und Aufsicht

Prüfanlagen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft betrieben werden.

Die Forderung nach Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft ergibt sich aus den besonderen elektrischen Gefährdungen, die fachliche Kenntnisse und Erfahrungen notwendig machen. Unter "Leitung und Aufsicht" ist hierbei nicht zu verstehen, dass dies die ständige Anwesenheit der Elektrofachkraft erfordert.

Die Elektrofachkraft entscheidet vielmehr in eigener Verantwortung, je nach Aufgabenstellung, Qualifikation der mit den Prüfaufgaben beauftragten Mitarbeiter und der möglichen Gefährdungen - auch unter Berücksichtigung der Höhe der Spannung, über den Grad der Aufsichtführung. Diese kann somit von einer gelegentlichen Kontrolle bis hin zur ständigen Beaufsichtigung reichen.

Bei Prüfanlagen, die mit zwangläufigem Berührungsschutz, d.h. Berührungsschutz in IP 3X in Verbindung mit hochwertiger sicherheitstechnischer Ausstattung errichtet wurden, ist Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft nicht erforderlich.

Die Forderung nach Aufsichtspersonen (§ 13 ArbSchG), d.h. nach Leitung und Aufsicht zur Wahrnehmung der Unternehmerpflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung, wird durch diese Ausnahme nicht aufgehoben.

4.1.2
Betriebsanweisungen

Für das Betreiben von Prüfanlagen müssen Betriebsanweisungen vorhanden sein.

Diese Betriebsanweisungen sollen alle für den konkreten Betrieb einer Anlage notwendigen Angaben enthalten, die von der Bedienperson beachtet werden müssen (Anweisung!). Der Betrieb umfasst den Prüfaufbau, die Inbetriebnahme, den Prüfablauf und das Außerbetriebnehmen bis hin zum "gesicherten Zustand" während des Nichtbetriebes. Durch höheren technischen Aufwand bei der Ausstattung einer Prüfanlage, kann sich der Betrieb so vereinfachen, dass sich die Bedienung auf wenige Handgriffe beschränkt, z.B. Einlegen eines Prüflings, Starten des Prüfvorganges, Entnehmen des Prüflings.

Allgemein gehaltene Betriebsanweisungen (s. Beispiel 1 Anhang 2) können formal dem Anspruch nach Vorhandensein einer Betriebsanweisung genügen und in einigen Fällen auch ausreichend sein, im Allgemeinen sind sie dies jedoch ohne zusätzliche Angaben zum Betrieb nicht. Besseres Beispiel, siehe Beispiel 2 in Anhang 2.

4.1.3
Prüfen vor der Benutzung, Mängelbeseitigung

Vor der Benutzung sind Prüfanlagen auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel zu überprüfen.

Diese Überprüfung erfordert zunächst eine Inaugenscheinnahme vor der Benutzung, schließt aber auch die Beachtung von Auffälligkeiten während des Betriebes ein.

Ein Betrieb darf nicht zugelassen werden, wenn Mängel oder Schäden festgestellt werden, die Personen gefährden können.

Die Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel muss sofort erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, darf eine mangelhafte Prüfanlage nicht "In Betrieb" genommen werden. In Einzelfällen kann es möglich sein, dass durch die Anwendung des Prinzips: "Gleiche Sicherheit auf andere Weise", eine Instandsetzung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann.

Beispiel: Bei Beschädigung eines Türkontaktes einer Prüfanlage kann kurzfristig mit einer Überbrückung des beschädigten Kontaktes gearbeitet werden, es ist jedoch sicherzustellen, dass die Prüfanlage während des Betriebszustandes "Einschaltbereit" und "In Betrieb" nicht betreten werden kann, ggf. durch mechanisches Schloss, durch Sicherheitsposten bei entsprechender Beaufsichtigung und Unterweisung aller beteiligten Personen.

Zum Instandhalten dürfen nur Elektrofachkräfte eingesetzt werden.

4.1.4
Wiederkehrende Prüfungen

Sicherheitseinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft auf einwandfreien Zustand und Wirksamkeit zu prüfen.

Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 sind die Zeitabstände für wiederkehrende Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Oberprüfung von Einrichtungen dem Erhalten des ordnungsgemäßen und damit auch des sicheren Zustandes dient.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber die Benutzung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen) auf der Grundlage einer Gefährdungsermittlung zu regeln.

Zitat (BetrSichV § 3 Absatz 1):

Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Zitat (BetrSichV § 3 Absatz 3 Satz 1):

Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.

Sicherheitseinrichtungen sind als Teile von Arbeitsmitteln, entweder mit diesen gemeinsam als gesamte Funktionseinheit, oder als Teil-Funktionseinheiten separat zu prüfen (sofern dies sinnvoll erscheint).

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass angemessene Zeitabstände für die Prüfung von Sicherheitseinrichtungen solche sind, die auf einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung präventiver Gesichtspunkte beruhen. Konkrete zeitliche Vorgaben sind somit in die Verantwortung der Betreiber gestellt.

In technischen Regeln zu Arbeitsschutzbestimmungen können hierzu Empfehlungen getroffen werden, z.B. wie dies zur Zeit in den Durchführungsanweisungen zu § 5 BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (bisherige VBG 4) geschehen ist. Die dort beschriebenen Fristen beruhen auf Erfahrungen aus der Unfallverhütung unter Berücksichtigung einer angemessenen Prävention.

DIN EN 50191 (VDE 0104):2001-01 enthält keine Empfehlung zu den angemessenen Zeitabständen, es ist jedoch davon auszugehen, dass der bisherige Stand der Technik, mit der Vorgabe, die Sicherheitseinrichtungen an Prüfanlagen mindestens einmal pro Jahr zu prüfen, auch zukünftig ausreichend sein wird. Nun allerdings basierend auf einer Gefährdungsbeurteilung.

Es hat sich bewährt, die Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen anhand von Checklisten durchzuführen (Beispiel siehe Anhang). Diese haben den Vorteil, dass nichts vergessen wird. Veränderungen, Anschaffungen, Umbauten oder Außerbetriebnahmen müssen in die bestehenden Checklisten eingearbeitet werden.

Eine Checkliste soll mindestens eine Bezeichnung des zu prüfenden Gegenstandes beinhalten, belegen wer geprüft hat, wann und mit welchem Ergebnis.

Aufzeichnungen über die Prüfergebnisse geben Aufschluss, welche Mängel im Betrachtungszeitraum aufgetreten sind und liefern damit wichtige Hinweise für die Durchführung einer vorbeugenden Instandhaltung.

Werden Betriebsmittel nach durchgeführter Prüfung z.B. mit Prüfplaketten gekennzeichnet, wird dem Benutzer signalisiert, dass sich das Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Vergabe der Prüfplakette erst erfolgt, wenn etwaige Mängel behoben sind.