DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.7 - Prüfanlagen ohne ständige Anwesenheit von Prüfpersonal

Bei der Errichtung dieser Prüfanlagen (z.B. für Dauerversuche) ist gemäß den Erfordernissen für Prüfplätze mit zwangläufigem Berührungsschutz bzw. für Prüffelder zu verfahren.

An jeder Prüfanlage muss eine NOT-AUS-Einrichtung mit einer ausreichenden Anzahl von Betätigungseinrichtungen vorhanden sein.

Da bei Dauerprüfungen auch mit dem Verlust von sicherheitsrelevanten Eigenschaften eines Gerätes oder Bauteiles und/oder dem Auftreten von Fehlern gerechnet werden muss, ist die Gefährdungsermittlung besonders sorgfältig durchzuführen.

Ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Prüfstromkreise bei Wiederkehr der Netzspannung nach einem Spannungsausfall muss verhindert werden, wenn dadurch Gefährdungen auftreten können.