DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen

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Abschnitt 3.5 - Versuchsfelder

Für Versuchsfelder gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für Prüffelder. Können durch die Art des Aufbaues einzelne Maßnahmen nicht angewendet werden, ist der Schutz der Personen durch andere gleich wirksame Maßnahmen zu gewährleisten.

Genügt eine Abgrenzung des Prüfbereiches nicht den Anforderungen an Prüffelder, so kann in Abhängigkeit von der anzunehmenden Gefährdung, z.B. eine ständige Beaufsichtigung des Zuganges, als andere gleich wirksame Maßnahme angesehen werden.

In anderen Fällen könnte gegebenenfalls eine Videoüberwachung in Frage kommen.

In jedem Falle ist der Nachweis zu führen, dass die "andere" Maßnahme die gleiche Wirksamkeit, wie die ursprünglich geforderte, aber nicht angewandte Maßnahme hat.