Abschnitt 3.3 - Prüfplatz ohne zwangläufigem Berührungsschutz
3.3.1
Allgemeine Anforderung
Ein Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz darf nur dann eingerichtet werden, wenn ein Prüfplatz mit zwangläufigem Berührungsschutz nicht anwendbar ist, z.B.
wegen häufig wechselnder Prüfaufgaben,
bei unterschiedlichen Prüfobjekten,
bei erheblichen Schwierigkeiten im Arbeitsablauf,
bei nur gelegentlichen Prüfaufgaben.
Die mögliche Nichtanwendung eines Prüfplatzes mit zwangläufigern Berührungsschutz sollte kritisch geprüft werden. Zum Schutze der prüfenden Person vor Unfallgefahren, aber auch zur haftungsrechtlichen Absicherung des Vorgesetzten empfiehlt es sich, das Abweichen von dem höheren Schutzprinzip sorgfältig abzuwägen und ausreichend zu begründen.
Für ausreichende Bewegungsfreiheit für den Prüfenden ist zu sorgen, z.B. mindestens 1,50 m2 freie Bewegungsfläche und an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit.
3.3.2
Abgrenzungen
Prüfplätze ohne zwangläufigen Berührungsschutz müssen zu anderen Arbeitsplätzen und zu Verkehrswegen hin Abgrenzungen erhalten. Die Abgrenzungen sind so auszuführen, dass
außer dem Prüfenden keine anderen Personen den Prüfbereich betreten können,
außer dem Prüfenden keine anderen Personen die Verbotszone erreichen können
und
Personen, die sich außerhalb der Abgrenzung befinden, die Bedienungselemente der Prüfanlage, nicht erreichen können.
Der Schutz der Bedienungselemente vor unbefugtem Zugriff kann durch einen hohen konstruktiven Aufwand der Abgrenzung erreicht werden. Die nachfolgend als zulässig beschriebenen "Leichtbauweisen" von Abgrenzungen zeigen, dass man auch kostenminimierend handeln darf. Der unbefugte Zugriff muss dann auf andere Weise sichergestellt sein, z.B. durch angemessenen Abstand.
An einem Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz dürfen die Abgrenzungen aus z.B. Wänden, Gittern, Leisten, Seilen oder Ketten bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass von außerhalb des Prüfbereiches jederzeit eine Sichtverbindung zu der prüfenden Person besteht.
Der Mindestabstand von Abgrenzungen, die den Prüfbereich und die Grenze der Verbotszone umschließen, richtet sich nach der konstruktiven Ausführung der Abgrenzungen und der Höhe der Prüfspannung, siehe folgende Tabellen A.2 bis A.4.
Verbotszone und Prüfbereich
Tabelle A.2
- Verbotszone (s) in Abhängigkeit von Prüfspannungen gegen Erde (U) (s ist Abstand in Luft von unter Spannung stehenden Teilen)
Prüfwechselspannung 50/60 Hz (Effektivwert) | Blitzstoßspannung 1,2/50 µs (Scheitelwert) | Schaltstoßspannung 250/2500 µs (Scheitelwert) | |||
---|---|---|---|---|---|
U kV | S mm | U kV | S mm | U kV | S mm |
≤ 1 | keine Berührung | 20 | 100 | 500 | 2000 |
3 | 20 | 40 | 175 | 600 | 2600 |
5 | 30 | 60 | 250 | 700 | 3300 |
6 | 35 | 80 | 325 | 800 | 4100 |
10 | 60 | 100 | 400 | 900 | 4900 |
15 | 85 | 150 | 550 | 1000 | 5800 |
20 | 115 | 200 | 700 | 1100 | 8800 |
25 | 140 | 250 | 850 | 1200 | 7800 |
30 | 170 | 300 | 1000 | 1300 | 8900 |
35 | 195 | 350 | 1110 | 1400 | 10000 |
40 | 225 | 400 | 1200 | 1500 | 11200 |
45 | 250 | 450 | 1300 | 1600 | 12500 |
50 | 280 | 500 | 1400 | ||
55 | 305 | 600 | 1650 | ||
60 | 335 | 700 | 1950 | ||
70 | 390 | 800 | 2200 | ||
80 | 450 | 900 | 2450 | ||
90 | 510 | 1000 | 2700 | ||
100 | 560 | 1100 | 2950 | ||
110 | 620 | 1200 | 3250 | ||
130 | 740 | 1300 | 3500 | ||
150 | 860 | 1400 | 3750 | ||
170 | 980 | 1500 | 4000 | ||
190 | 1100 | ||||
210 | 1240 | ||||
220 | 1300 | ||||
260 | 1550 | ||||
300 | 1850 | ||||
340 | 2150 | ||||
380 | 2450 | ||||
420 | 2750 | ||||
460 | 3100 | ||||
500 | 3500 | ||||
600 | 4500 | ||||
700 | 5600 | ||||
800 | 6900 | ||||
900 | 8300 | ||||
1000 | 9900 | ||||
Zwischenwerte dürfen durch Interpolation gewonnen werden, eine lineare Extrapolation über die größten angegebenen Werte hinaus ist jedoch nicht zulässig. Für Prüfgleichspannung bis 1000 kV sind die Abstände s wie für Blitzstoßspannungen einzuhalten. Die Tabelle gilt nicht für hochfrequente oder andere nicht aufgeführte Spannungen. |
Tabelle A.3
- Waagerechter Abstand der Abgrenzung von der Verbotszone in Abhängigkeit von der Höhe der Abgrenzung und dem Bodenabstand der Gefahrstelle (Werte entnommen aus EN 294)
Bodenabstand der Gefahrstelle a mm | Höhe der Kante der Schutzeinrichtung (Abgrenzung) b | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2400 | 2200 | 2000 | 1800 | 1600 | 1400 | 1200 | 1000 | |
Waagerechter Abstand c der Schutzeinrichtung (Abgrenzung) von der Gefahrstelle mm | ||||||||
2400 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 |
2200 | 250 | 350 | 400 | 500 | 500 | 600 | 600 | |
2000 | 350 | 500 | 600 | 700 | 900 | 1100 | ||
1800 | 600 | 900 | 900 | 1000 | 1100 | |||
1600 | 500 | 900 | 900 | 1000 | 1300 | |||
1400 | 100 | 800 | 900 | 1000 | 1300 | |||
1200 | 500 | 900 | 1000 | 1400 | ||||
1000 | 300 | 900 | 1000 | 1400 | ||||
800 | 600 | 900 | 1300 | |||||
600 | 500 | 1200 | ||||||
400 | 300 | 1200 | ||||||
200 | 200 | 1100 | ||||||
Werte für die Kante b unter 1000 mm sind nicht aufgeführt, weil die Reichweite nicht mehr größer wird und außerdem die Gefahr des Hineinstürzens in den Prüfbereich besteht. |
Bildlegende zu Tabelle A.3
- a)
Abstand der Gefahrstelle vom Boden (Gefahrstelle ist der Punkt an der Grenze der Verbotszone mit dem kürzesten Abstand zur Kante der Schutzeinrichtung)
- b)
Höhe der Kante der Schutzeinrichtung
- c)
Waagerechter Abstand der Kante der Schutzeinrichtung von der Gefahrstelle
Tabelle A.4
- Mindestabstand von Öffnungen der Abgrenzung zur Verbotszone in Abhängigkeit von der Öffnungsweite (Werte entnommen aus EN 294, Tabelle 4)
Öffnungsweite (Durchmesser bzw. Seitenlänge) mm | Mindestabstand zur Verbotszone mm | ||
---|---|---|---|
Schlitz | Quadrat | Kreis | |
über 4 bis 6 über 6 bis 8 über 8 bis 10 über 10 bis 12 über 12 bis 20 über 20 bis 30 über 30 bis 40 über 40 bis 120 | 10 | 5 | 5 |
20 | 15 | 2 | |
80 | 25 | 20 | |
100 | 80 | 80 | |
120 | 120 | 120 | |
850 | 120 | 120 | |
850 | 200 | 120 | |
850 | 850 | 850 |
Abgrenzungen aus leitfähigen Werkstoffen müssen geerdet oder in andere Maßnahmen zum Schutz im Fehlerfall einbezogen sein.
3.3.3
Schutz gegen direktes Berühren
Im Sinne von 4.1.1.1 ist zum Schutze des Prüfers der Prüfaufbau durch Isolierung aktiver Teile, Abdeckungen, Gehäuse, Hindernisse oder sichere Abstände zu gewährleisten.
Der Schutz kann auch durch Einsatz einer Zweihandschaltung oder Verwendung von zwei Sicherheitsprüfspitzen erfüllt werden.
Zweihandschaltungen müssen DIN EN 574, Anforderungsstufe II oder III b entsprechen. Sind mehrere Personen mit einer Prüfung beschäftigt, muss für jeden Prüfenden eine Zweihandschaltung vorhanden und wirksam sein, bevor die Prüfspannung eingeschaltet wird.
Muss bei Prüfarbeiten unter Verwendung von Sicherheitsprüfspitzen eine zweite Person anwesend sein, um den Spannungsregler des Prüfgerätes zu bedienen, sind für die zweite Person weitere Maßnahmen zum Schutz gegen direktes Berühren erforderlich. Das Hochspannungsprüfgerät ist so anzuordnen, dass die zweite Person während der Bedienung des Spannungsreglers leitfähige Teile des Prüflings (z.B. das Gehäuse) nicht erreichen kann. Bei geringen Abständen sind z.B. isolierende Abdeckungen zu verwenden. Betriebsanweisung und Unterweisung sind entsprechend zu gestalten.
Sicherheitsprüfspitzen sind i.d.R. Bestandteil der Ausrüstung eines durch einen Hersteller bauartgeprüften Hochspannungsprüfgerätes, sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Bei anderen Ausrüstungs-Kombinationen ist gleichwertige Sicherheit gefordert, insbesondere Gleichwertigkeit bei der Adaptierung an die Spannungsquelle und dem Isolationsvermögen. Geben die Betriebsanleitungen der Geräte keine Auskunft über die Zulässigkeit eines Anbauteiles, ist Rückfrage beim Hersteller erforderlich.
3.3.4
Zusatzschutz
Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit IΔN ≤ 30 mA muss vorhanden sein, wenn der Prüfstromkreis galvanisch mit dem speisenden Netz verbunden ist. Kann der Fehlerstrom Gleichstromanteile enthalten, muss eine dafür geeignete Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) verwendet werden.
3.3.5
Schutz im Fehlerfall
Spannungsverschleppungen sind zu vermeiden oder es ist durch geeignete Maßnahmen das Bestehenbleiben von gefährlichen Spannungen zu verhindern.
Elektrische Betriebsmittel (Messeinrichtungen u.a.) sind in eine Schutzmaßnahme zum Schutz im Fehlerfall (Schutz bei indirektem Berühren) einzubeziehen.
Dies gilt auch für die ungeschützten leitfähigen Teile von Prüfobjekten, ausgenommen, wenn diese Teile des Prüfobjektes in die Prüfung mit einbezogen werden. Vorzugsweise sind schutzisolierte oder über Trenntransformatoren angeschlossene elektrische Betriebsmittel einzusetzen.
Ist ein Stromkreis und/oder das Gehäuse eines Mess- oder Hilfsgerätes für Netzanschluss mit aktiven Teilen des Prüfaufbaues verbunden, die Spannung gegen Erde führen können, so muss die innere Isolierung des vorgeschalteten Trenntransformators mindestens für diese Spannung bemessen sein.
3.3.6
Weitere Schutzmaßnahmen und Ausrüstungen
Es sind Maßnahmen
zum Schutz gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Einschalten,
zum Schutz gegen automatisches Wiedereinschalten (Spannungswiederkehr),
zum Schutz gegen Restspannungen
und andere Gefährdungen zu treffen.
Prüftischplatten müssen aus nichtleitfähigen Werkstoffen bestehen.
Prüfplätze ohne zwangläufigen Berührungsschutz sind mit NOT-AUS-Einrichtungen geeigneter Anzahl zu versehen, die alle elektrischen Energien, die Gefährdungen hervorrufen können, ausschalten.
Mindestens ein NOT-AUS-Befehlsgerät muss sich außerhalb des Prüfbereiches befinden.
NOT-AUS-Befehlsgeräte und ihre Stellteile müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie durch die Bedienperson und andere Personen, für die es notwendig sein kann sie zu betätigen, leicht zu erreichen und gefahrlos zu betätigen sind.
Elektrische Anschlussstellen, die nicht in den Betätigungskreis der NOT-AUS-Einrichtung einbezogen sind, müssen besonders gekennzeichnet werden.
Die Prüfplätze müssen mit Warnzeichen W08 nach BGV A8 und bei Prüfspannungen über 1 kV mit dem Zusatzschild "Hochspannung Lebensgefahr" (gem. DIN 4448 Teil 2) gekennzeichnet sein. Die Betriebszustände und Schaltzustände sind dem Informationsbedarf und der betrieblich festzulegenden Verfahrensweise entsprechend anzuzeigen.
Zur Anzeige des Betriebszustandes "Einschaltbereit" und "In Betrieb" müssen mindestens rote Signalleuchten vorhanden sein. Es wird empfohlen, auch grüne Signalleuchten zur Anzeige des Zustandes "Betriebsbereit" sinngemäß zu verwenden.
Bild 6: Hochspannungsprüfgerät Ausstattung mit Sicherheitsprüfspitzen, Signalleuchten sind nicht angeschlossen, weil das Gerät mit Strombegrenzung (3 mA) betrieben wird.
Bei Verwendung von Prüfeinrichtungen mit Sicherheitsprüfspitzen und Prüfspannungen über 1 kV muss die Hochspannungsseite der Prüfeinrichtungen galvanisch vom speisenden Netz getrennt und einschließlich der Prüfspitzen und deren Zuleitungen gegen Erde isoliert sein. Das Prüfobjekt muss gegen Erde isoliert sein, sofern dies durchführbar ist.
3.3.7
Ableitstromprüfung bei Prüfaufbauten mit Prüfspannung > 1 kV
Der Effektivwert des Ableitstromes an der Hochspannungsseite der Prüfeinrichtung darf 3 mA nicht überschreiten. Dies gilt auch, wenn eine hochohmige Verbindung zwischen Hochspannungsseite und Erde hergestellt wird, z.B. zur Fixierung des Potentials eines Messgerätes.
Anmerkung: | Mit Ableitstrom ist hier nicht der Ableitstrom gemeint, der üblicherweise bei der Prüfung gemäß einer Gerätenorm, als Geräte-Ableitstrom zu ermitteln ist. Hier soll der Ableitstrom ermittelt werden, der sich zwischen Prüfaufbau und Erdpotential ausbilden kann. |
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Bild 7: Schaltung zur Ableitstromprüfung
Legende: | 1 | Netz |
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2 | Hochspannungsprüfgerät | |
3 | Prüfobjekt (gegen Erde isoliert aufgestellt) | |
4 | Schutzleiter-Anschlussstelle des Prüfobjektes | |
5 | Strommesser mit einem Innenwiderstand von 2000 Ω (Ersatzwiderstand für den Prüfer, einschließlich eines etwa erforderlichen Vorwiderstandes) | |
Ausgleichsströme IA, IB, IC im Prüfaufbau |
An Prüfobjekten, an denen der Ableitstrom 3 mA überschreitet, dürfen Prüfgeräte mit Sicherheitsprüfspitzen nicht zum Einsatz kommen.
Prüfarbeiten müssen in diesen Fällen mit anderen Mitteln in Prüffeldern (z.B. Festanschlüsse in Verbindung mit Zweihandschaltung und Abstand) oder an einem Prüfplatz mit zwangläufigem Berührungsschutz, z.B. in "betretbarer Ausführung" durchgeführt werden.