DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen

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Abschnitt 2.21

Sicherheit einer Einrichtung: Die Fähigkeit einer Einrichtung, ihre Funktion(en) durchzuführen und transportiert, aufgebaut, eingerichtet, instandgehalten, abgebaut und entsorgt zu werden unter den Bedingungen der bestimmungsgemäßen Verwendung, wie sie vom Hersteller in der Betriebsanleitung festgelegt sind, ohne dass dadurch Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen verursacht werden.