DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen

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Abschnitt 2.10

Betriebszustände

2.10.1
Außer Betrieb sind Prüfanlagen oder deren Teilbereiche, wenn

  1. a)

    alle Spannungszuführungen einschließlich der Signal- und Steuerstromkreise ausgeschaltet und gegen unbefugtes Einschalten gesichert sind,

  2. b)

    alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, die vor Betreten des Prüfbereiches erforderlich sind (bei Spannungen über 1 kV z.B. Erden, Kurzschließen).

2.10.2
Betriebsbereit sind Prüfanlagen oder deren Teilbereiche, wenn

  1. a)

    die Stromversorgungen für die Signal- und Steuerstromkreise der Schaltgeräte eingeschaltet sind,

  2. b)

    die grünen Signalleuchten, sofern sie nach den Festlegungen der VDE 0104, Abschnitt 4 vorhanden sein müssen, eingeschaltet sind,

  3. c)

    alle Spannungszuführungen der Prüfspannung noch ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sind,

  4. d)

    die Sicherheitsmaßnahmen des Betriebszustandes "Außer Betrieb", die vor Betreten des Prüfbereiches erforderlich sind, noch bestehen (s. 3.10.1 b).

2.10.3
Einschaltbereit sind Prüfanlagen oder deren Teilbereiche, wenn

  1. a)

    alle Spannungszuführungen der Prüfspannung ausgeschaltet sind,

  2. b)

    sämtliche Zugänge zum Prüfbereich geschlossen sind,

  3. c)

    die roten Signalleuchten eingeschaltet sind,

  4. d)

    die Sicherheitsmaßnahmen des Betriebszustandes "Außer Betrieb", die vor Betreten des Gefahrenbereiches erforderlich sind, aufgehoben sind.

2.10.4
In Betrieb sind Prüfanlagen oder deren Teilbereiche, wenn

  1. a)

    sämtliche Zugänge zum Prüfbereich geschlossen sind,

  2. b)

    die roten Signalleuchten eingeschaltet sind,

  3. c)

    eine oder mehrere der Spannungszuführungen der Prüfspannung eingeschaltet sind.