DGUV Information 203-033 - Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

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Abschnitt 4 - 4 Planung der Ausästarbeiten

Die Betreiber der Freileitungsanlagen sind unter Berücksichtigung des zu erwartenden Vegetationswachstums innerhalb eines Pflegeintervalls für die dauerhafte Einhaltung der Normabstände verantwortlich und haben die Ausästlinien festzulegen.

Anmerkung:

Bei isolierten Freileitungen (in der Regel 0,4 kV; nur Schutz gegen zufälliges Berühren) werden keine Norm- bzw. Schutzabstände gefordert. Hier müssen dennoch Ausästarbeiten so ausgeführt werden, dass bis zur nächsten Ausästperiode keinerlei Berührung zwischen Bewuchs und Freileitung auftreten kann. Mechanische Beanspruchungen der Freileitung sind zu vermeiden.

ccc_1831_171001_06.jpgWerden die Normabstände unterschritten, ist kein sicherer Betrieb der Freileitungsanlage mehr möglich.

Die Planung der anfallenden Ausästarbeiten erfordert gegenseitige Information und Absprachen zwischen dem ausästenden Unternehmen und dem Betreiber der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. der Grundstückseigentümer. Informationsaustausch und Absprachen sind um so wichtiger, wenn vertragliche Regelungen fehlen, z. B. Schneisenverträge.

Durch regelmäßige Begehungen oder Beobachtungen aus der Luft werden Beeinträchtigungen des sicheren Betriebes der Freileitung durch Unterschreiten des Normabstandes der Vegetation festgestellt. An diesen Stellen entsteht Handlungsbedarf seitens des Betreibers der Freileitungsanlage.

Insbesondere aus frisch angepflanzter Vegetation, z. B. im Zuge von Straßenbau, können gegebenenfalls neue Gefahren entstehen, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Freileitungstrasse noch nicht gegeben waren.

Langfristig angelegte Trassenpflegevereinbarungen zwischen den Betreibern der Freileitungsanlagen und Ausästunternehmen sind für die ständige Einhaltung der Normabstände zu empfehlen. Die Kontrollverantwortung des Betreibers bleibt davon unberührt.