DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen
(DGUV Information 215-830)

Information

ccc_1805_as_8.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2020

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorwort
Werkvertrag und Dienstvertrag1
Verantwortliche bei Werk- und Dienstverträgen2
Auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers (AV)2.1
Verantwortliche Person der Fremdfirma (VF)2.2
Koordinierende Person (K)2.3
Aufsichtführende Person (AF)2.4
Besondere Gefahren2.5
Auftragsvergabe und Auftragsausführung3
Leistungsbeschreibung erstellen3.1
Auswahl potentieller Auftragnehmer3.2
Angebotserstellung (Vor-Ort-Begehung)3.3
Angebotsauswahl und Vertragsabschluss3.4
Arbeitsschutzorganisation beim Einsatz von Fremdfirmen festlegen3.5
Verantwortliche benennen3.6
Gegenseitige Gefährdungen ermitteln, bewerten und Maßnahmen festlegen; koordinierende Person festlegen3.7
Maßnahmen umsetzen3.8
Unterweisung der Beschäftigten3.9
Maßnahmen kontrollieren3.10
Feedbackgespräche durchführen und Auftragsdurchführung bewerten3.11
Gesetze, Vorschriften, weiterführende Informationen und Quellen4
Arbeitsschutzbestimmungen für FremdfirmenAnhang 1
Auftragsbezogene Vereinbarung zum ArbeitsschutzAnhang 2
Bestellung einer koordinierenden PersonAnhang 3
Bewertung der Auftragsabwicklung durch den AuftraggeberAnhang 4
Bewertung der Auftragsabwicklung durch den AuftragnehmerAnhang 5

Vorwort

Unternehmen konzentrieren sich auf ihr Kerngeschäft. Dadurch finden Werk- und Dienstvertragsnehmer (Fremdfirmen) ihr Betätigungsfeld. Werk- und Dienstverträge werden branchenübergreifend in vielen Bereichen geschlossen. Dazu gehören klassischerweise Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Industrieanlagen oder die Durchführung von Reinigungsarbeiten. Die Auslagerung klar definierter Teilabschnitte aus der Produktion an Dienstleistungsunternehmen gehört inzwischen ebenso dazu wie Aufträge im Bereich der Logistik. Als Beispiele seien hier die selbständige Nachbearbeitung von Gussbauteilen durch Auftragnehmer, die Befüllung von Regalen im Einzelhandel oder auch die Kontraktlogistik genannt.

Beim Einsatz von Fremdfirmen treffen zwei oder oft auch mehrere Unternehmen mit ihrer jeweiligen Organisation aufeinander. Es entsteht Abstimmungsbedarf, um sichere Abläufe für alle Beschäftigten zu erreichen. Die vorliegende Informationsschrift wendet sich an Unternehmen, die als Auftraggeber oder Auftragnehmer tätig sind.

Bei der Auftragserledigung durch Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers können sich neue Gefährdungen ergeben. Beschäftigte der Fremdfirmen müssen sich sehr schnell auf eine neue Arbeitsumgebung und neue Arbeitsbedingungen einstellen. Vielfach sind die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht bekannt. Gleichzeitig trifft die Stammbelegschaft des Auftraggebers auf Beschäftigte der Fremdfirmen, die eigene Arbeitsziele verfolgen. Gegenseitige Gefährdungen können nicht ausgeschlossen werden. Die Folge kann ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko sein. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten müssen eindeutig geregelt werden, um Sicherheitsdefizite zu vermeiden.

Diese DGUV Information stellt Ihnen dazu Wege und Hilfsmittel vor und unterstützt Sie bei der Erfüllung der Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht. Die Hilfsmittel entfalten ihren vollen Nutzen, wenn sie branchen- und betriebsspezifisch angepasst werden.

Bitte prüfen Sie für Tätigkeiten auf Baustellen, ob Sie die Regelungen der Baustellenverordnung berücksichtigen müssen. Auf diese Regelungen wird in der hier vorliegenden DGUV Information nicht eingegangen.