DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Gegenseitige Gefährdungen ermitteln, bewerten und Maßnahmen festlegen; koordinierende Person festlegen

Auftraggeber und Auftragnehmer

Zur Ermittlung und Bewertung möglicher gegenseitiger Gefährdungen unterstützen sich Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung.

Beispiel
Eine Fremdfirma hat den Auftrag, Behälter von innen von Verkrustungen zu reinigen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über die mögliche Belastung der Behälteratmosphäre mit Kohlenwasserstoffverbindungen.

Die auftragsverantwortliche Person und die verantwortliche Person der Fremdfirma ermitteln gemeinsam - bei Notwendigkeit vor Ort - gegenseitige Gefährdungen, die sich bei der Ausführung ihrer jeweiligen Arbeiten ergeben können, bewerten sie und legen die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.

Dies betrifft auch Maßnahmen, die zum Schutz besonderer Personengruppen, wie z. B. Jugendlichen und werdenden Müttern, erforderlich sein können.

Dazu erstellen die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma (bei Bedarf unter Einbeziehung der auftragsverantwortlichen Person des Auftraggebers) anhand der Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Erfordernisse einen Arbeitsablaufplan. Sind mehrere Fremdfirmen beauftragt, so werden die Arbeitsablaufpläne durch die koordinierende Person abgeglichen, um zeitgleiche und örtlich benachbarte Tätigkeiten zu erkennen.

Ergeben sich aus dem Arbeitsablaufplan Gefährdungen, so müssen diese beurteilt und gemeinsam mit der koordinierenden Person die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Zur Ermittlung von Gefährdungen und zum Festlegen von Maßnahmen bieten sich in der Praxis Arbeitshilfen an, mit denen die abgestimmten Maßnahmen verfolgt werden können (siehe Anhang 2).

Beispiel
In der Nähe eines Batterieladeraums in einem Speditionsunternehmen sollen Stahlrohrleitungen entfernt werden. Da durch die Nähe zum Batterieladeraum mit dem Auftreten explosionsfähiger Gase gerechnet werden muss, legt der Auftraggeber fest, dass nur Trennverfahren ohne Zündgefahren eingesetzt werden dürfen. Es wird vereinbart, dass funkenfreie Rohrabschneider eingesetzt werden.
Beispiel
Für die Qualitätsprüfung wird ein Unternehmen beauftragt. Der Auftragnehmer stellt eine Gefährdung seiner Beschäftigten durch den Staplerverkehr beim Auftraggeber fest. Als Schutzmaßnahme werden Fahrzeug- und Personenverkehr getrennt und die Einweisung des Auftragnehmers in das Verhalten bezüglich Nutzung der Verkehrswege festgehalten.
Beispiel
Durch den Auftragnehmer wird eine neue Abfüllanlage aufgestellt. Im angrenzenden Palettierbereich gibt es Staplerverkehr. Die Absperrung der Baustelle und der Zugangswege zur Baustelle wird als Maßnahme festgelegt.

Abgestimmte Schutzmaßnahmen sollen schriftlich fixiert und bei der Auftragsausführung vor Ort umgesetzt werden.

Es ist zu klären, ob durch Einflüsse am Einsatzort Belastungen auftreten, die Auslöser für zusätzliche arbeitsmedizinische Vorsorge sein können. Diese sind vor Aufnahme der Arbeiten durchzuführen (Pflichtvorsorge) bzw. anzubieten (Angebotsvorsorge). Die Belastungen am Einsatzort können sich aus den Verantwortungsbereichen des Auftraggebers oder anderer Auftragnehmer ergeben.

Beispiel
Ein Malerunternehmen hat einen Rahmenvertrag über Putz- und Malerarbeiten mit einem Energieversorgungsunternehmen. Die Tätigkeiten werden regelmäßig auch in Lärmbereichen ausgeführt. Hier ist arbeitsmedizinische Vorsorge auf Grund der vorliegenden Lärmexposition erforderlich.

Wenn es zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist, müssen der Auftraggeber und Auftragnehmer eine Person bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt (koordinierende Person). Bei besonderen Gefahren, wie sie in Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" beschrieben sind, ist die Übertragung der Weisungsbefugnis auf die koordinierende Person verpflichtend.

In der Regel wird die koordinierende Person vom Auftraggeber bestellt (siehe Anhang 3) und den Fremdfirmen (z. B. in der "Auftragsbezogenen Vereinbarung zum Arbeitsschutz", Anhang 2) bekannt gegeben.

Beispiel
Der Monteur einer Fremdfirma muss zur Wartung einer Mischanlage für Wasser und Metallpulver in einen Wiegebehälter steigen. Im Wiegebehälter ist ein Rührwerk installiert, das im Normalbetrieb ein Verklumpen der Ansatzmischung verhindert. Es besteht die Gefahr, dass während der Reinigungsarbeiten die Befüllung der Ansatzwaage durch Beschäftigte des Auftraggebers eingeleitet und das Rührwerk gestartet wird. Die koordinierende Person veranlasst, dass während der Wartungsarbeiten die Inbetriebnahme des Rührwerkes und die Befüllung durch technische Maßnahmen wirksam verhindert wird, z. B. durch Anbringen eines Schlosses am Schalter.
Beispiel
Eine Fremdfirma übernimmt in einem Unternehmen Transportaufgaben. Dazu müssen Bereiche befahren werden, in denen Bauarbeiten durchgeführt werden. Die für die Koordination der Bau- und Transportarbeiten eingesetzte Person veranlasst, dass die Verkehrswege ausreichend abgesichert sind.

Im Rahmen der Koordination sind folgende Punkte zu klären:

  • Tätigkeiten (Art der Tätigkeiten, Ausführende)

  • unternehmensübergreifende Gefährdungen (Zeit, Ort und Art der Gefährdungen)

  • umzusetzende Schutzmaßnahmen (Art der Maßnahmen, Verantwortliche für die Umsetzung)

Auftraggeber und Auftragnehmer informieren die koordinierende Person über die Beauftragung von Subunternehmern, damit deren Einsatz bei der Koordination berücksichtigt werden kann.