DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Verantwortliche benennen

Auftraggeber

Der Auftraggeber wählt eine auftragsverantwortliche Person (AV) aus und teilt Namen und Kontaktdaten dem Auftragnehmer mit. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich (z. B. Anhang 2).

Die auftragsverantwortliche Person ist die Ansprechperson für die Unternehmerin oder den Unternehmer und die Verantwortlichen der Fremdfirma. Je nach Tätigkeit haben sich die auftragsverantwortliche Person und der Auftragnehmer gegenseitig über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Unterrichtung fließen in die Gefährdungsbeurteilung der beteiligten Unternehmen ein und stellen die Basis für die Unterweisung der jeweiligen Beschäftigten dar. Mit Anhang 2 kann die Gefährdungsbeurteilung der beteiligten Unternehmen um die auftragsspezifischen Gefährdungen und Maßnahmen ergänzt werden. Weitere Aufgaben der auftragsverantwortlichen Person sind die Überwachung und die Abnahme der Leistung.

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Beispiel
In einem Hotel müssen die Zimmer der Gäste täglich gereinigt werden. Der Auftrag wird durch die Hoteldirektorin an eine Reinigungsfirma erteilt. Die Hausdame stimmt als auftragsverantwortliche Person die Arbeiten mit dem Unternehmer der Fremdfirma selbst ab.
Beispiel
In einem Unternehmen soll ein Regallager in einer Lagerhalle errichtet werden. Der Auftrag ergeht an eine Fremdfirma. Als auftragsverantwortliche Person wird von der Geschäftsleitung der Meister für Lagerhaltung beauftragt und dem Fremdunternehmer bekannt gegeben. Die auftragsverantwortliche Person stimmt die Arbeiten mit dem Unternehmer der Fremdfirma ab.

Die auftragsverantwortliche Person übernimmt Unternehmerpflichten und wird daher schriftlich bestellt. Sie muss für die Aufgabe geeignet sein.

Die auftragsverantwortliche Person kann gleichzeitig die koordinierende Person sein (s. Abschnitt 3.7). Dazu muss sie ausreichend Kenntnisse im Arbeitsschutz besitzen und für die Koordination gegebenenfalls Weisungsbefugnis erhalten.

Auftragnehmer

Können die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma die Führungsaufgaben vor Ort bei der Auftragserledigung nicht selbst wahrnehmen, müssen sie diese auf geeignete Beschäftigte (Verantwortliche Person der Fremdfirma (VF)) übertragen. Mit der Übertragung müssen auch Entscheidungsvollmachten festgelegt werden. Die verantwortliche Person der Fremdfirma (VF) übernimmt Unternehmerpflichten und wird daher schriftlich bestellt.

Dazu gehören auch Weisungsbefugnisse gegenüber den Beschäftigten. Als Verantwortliche können z. B. Montageleiterinnen und -leiter, Gruppenleiterinnen und -leiter oder Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter eingesetzt werden. Die verantwortliche Person der Fremdfirma wird dem Auftraggeber bekannt gegeben (siehe Anhang 2).

Beispiel
Zwei Elektromonteure führen im Rahmen eines Werkvertrages Elektroarbeiten aus. Einer von beiden wurde als verantwortliche Person der Fremdfirma und damit als Ansprechperson für den Auftraggeber benannt.

Die verantwortliche Person der Fremdfirma hat die sichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen. Sie berücksichtigt dabei die Einhaltung der "Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen". Ausreichende Kenntnisse und Erfahrung sind dafür Voraussetzung.

Um den Pflichten nachkommen zu können, ist die Kenntnis der Verhältnisse vor Ort erforderlich. Ergeben sich Abweichungen vom geplanten Arbeitsablauf, so hat sich die verantwortliche Person der Fremdfirma mit ihrer Führungskraft und ggf. mit der auftragsverantwortlichen Person des Auftraggebers abzustimmen.

Zu den Aufgaben der verantwortlichen Person der Fremdfirma gehören unter anderem

  • unter Einbeziehung der durch den Auftraggeber bereitgestellten Informationen die Gefährdungsbeurteilung vor Ort durchzuführen und zu dokumentieren (s. Abschnitt 3.7),

  • Unterweisungen der eigenen Beschäftigten durchzuführen,

  • die Beschäftigten dahingehend zu kontrollieren, dass diese die Sicherheitsanweisungen und -maßnahmen befolgen,

  • bei unvorhergesehenen Gefährdungen die Arbeiten einzustellen, bis die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind und

  • vor Benutzung von Einrichtungen (z. B. Gerüste, Leitern usw.) diese auf deren sicheren Zustand zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Auftraggeber und Auftragnehmer

Auftraggeber und Auftragnehmer informieren sich gegenseitig über die im eigenen Unternehmen benannten Verantwortlichen.