DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Angebotsauswahl und Vertragsabschluss

Auftraggeber

Bei der Auswahl des Angebots sind neben den erforderlichen Positionen zur Erfüllung der Sachanforderungen auch die arbeitsschutzrelevanten Positionen auf Vollständigkeit zu prüfen.

Nach Auswahl des Angebots wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Vertrag geschlossen. Im Vertrag wird festgelegt, dass neben anderen auch die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. In diesem Vertrag sollten auch Regelungen zum Personaleinsatz der Fremdfirma getroffen werden. So sollte der Auftragnehmer verpflichtet werden, nur geeignetes und ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal von diesem unterwiesen wird. Weiterhin werden im Vertrag Vereinbarungen zu den für Sicherheit und Gesundheit relevanten Anforderungen an Arbeitsmittel oder persönliche Schutzausrüstung festgehalten.

Beispiel
Ein Fleischverarbeitungsbetrieb setzt in der Fleischzerlegung ein Fremdunternehmen ein. Die Anlagen- und Transporttechnik stellt der Auftraggeber, die Ausbeinmesser werden vom Auftragnehmer bereitgestellt. Im Vertrag wird festgehalten, dass nur Messer mit abgerundeter Spitze, bei denen die Verletzungsgefahr deutlich reduziert ist, eingesetzt werden dürfen.

Sofern im Werk- oder Dienstvertrag konkrete Regelungen zum Arbeitsschutz fehlen, können sie auch in gesonderten Formularen (siehe Anhang 1 (auftragsunabhängig) und Anhang 2 (auftragsspezifisch)) als Vertragsbestandteil vereinbart werden.