DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Abschnitt 3 - 3 Auftragsvergabe und Auftragsausführung

Vergibt ein Auftraggeber einen Auftrag an eine Fremdfirma, ist der Arbeitsschutz von Beginn an zu berücksichtigen. Das heißt, dass Arbeitsschutzmaßnahmen, die die gegenseitigen Gefährdungen minimieren, bereits in der Planungsphase entwickelt, festgelegt und kommuniziert werden müssen.

Neben einer hohen Qualität des Arbeitsergebnisses müssen zu jeder Zeit die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten des Auftraggebers und der Fremdfirmen gewährleistet werden. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma ist für Sicherheit und Gesundheit ihrer oder seiner Beschäftigten verantwortlich. Dies umfasst sowohl Maßnahmen auf Grund von Gefährdungen aus der eigenen Tätigkeit, als auch Maßnahmen auf Grund von Gefährdungen, die aus den Tätigkeiten anderer Arbeitgeber (einschließlich Auftraggeber) am gleichen Arbeitsort herrühren. Im folgenden Abschnitt werden die Maßnahmen aus Sicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers (Fremdfirma) entlang der Prozessschritte bei Planung und Durchführung von Werkverträgen dargestellt.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten die Unternehmen dazu, die Arbeitsschutzbelange in diesem Prozess sicherzustellen.