DGUV Information 214-058 - Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung bei der Abfallsammlung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - Was hat sich durch die Verordnung geändert?

Diese Verordnung legt Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor gesundheitsschädlichen Einwirkungen durch Lärm und Vibration fest. Hierbei wurden die wesentlichen Grenzwerte für eine Lärmexposition um 5 dB(A) herabgesetzt und ein neuer Expositionsgrenzwert eingeführt. Die neuen Grenzwerte und die sich daraus ergebenden Maßnahmen sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

Untere AuslösewerteLEX,8h = 80 dB(A)
bzw. Spitzenschalldruck
LpC,peak = 135 dB(C)
Maßnahmen (LEX,8h= 80 dB(A)):
Unterweisung der Mitarbeiter bezüglich ihrer Gefährdung und erforderlicher Maßnahmen.
Zusätzliche Maßnahmen
(LEX,8h>80 dB(A)):
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung, Gehörschutz zur Verfügung stellen.
Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.
Obere AuslösewerteLEX,8h = 85 dB(A)
bzw. Spitzenschalldruck
LpC,peak = 137 dB(C)
Zusätzliche Maßnahmen
(LEX,8h= 85 dB(A)):
Lärmbereichskennzeichnung, Bereichsabgrenzung und Zugangseinschränkung. Gehörschutz-Tragepflicht.
Veranlassung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung des Gehörs.
Führen einer Vorsorgekartei.
Zusätzliche Maßnahmen
(LEX,8h>85 dB(A)):
Lärmminderungsprogramm.
Maximal zulässige ExpositionsgrenzwerteLEX,8h = 85 dB(A)
bzw. Spitzenschalldruck
LpC,peak = 137 dB(C)
Erläuterung:
Grenzwert, der unter Berücksichtigung der Schalldämmung des Gehörschutzes nicht überschritten werden darf.

Verschiedene Arbeitsbereiche bei der Abfallsammlung sind bezüglich der Lärmbelastung beurteilt worden. Hierzu einige Beispiele zur Orientierung:

TätigkeitLärmbereich
LEX,8h in dB(A)
Maßnahmen
nur Fahrtätigkeit< 80 dB(A)keine Maßnahmen erforderlich
Fahrer (Seitenlader/Frontlader)bis 83 dB(A)bei Überschreitung des unteren Auslösewertes entsprechende Maßnahmen erforderlich
Raussteller ohne Tätigkeit an der Schüttung80 bis 85 dB(A)Maßnahmen bei Überschreiten des unteren Auslösewertes erforderlich
Lader an der Schüttung> 85 dB(A)zusätzliche Maßnahmen bei Überschreiten des oberen Auslösewertes erforderlich
Glassammeln mit Ladertätigkeit> 85 dB(A)zusätzliche Maßnahmen bei Überschreiten des oberen Auslösewertes erforderlich
Sperrmüllabfuhr
(Abfallsammelfahrzeuge (ASF), z.B. Hecklader ohne Schüttung)
> 85 dB(A)zusätzliche Maßnahmen bei Überschreiten des oberen Auslösewertes erforderlich

Die Auslösewerte für die Spitzenpegel können z.B. bei nicht ausreichend gewarteten Schüttungen oder beim kraftvollen Schließen der Fahrzeugtüren auftreten. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung müssen Lärmbereiche im Betrieb ermittelt und Maßnahmen zur Lärmbekämpfung getroffen werden.

Abhängig z.B. vom technischen Zustand der Arbeitsmittel und der Organisation der Arbeitsabläufe, kann die durch den Arbeitgeber durchgeführte Gefährdungsbeurteilung zu anderen Ergebnissen führen. Die erforderlichen Maßnahmen sind entsprechend anzupassen.