Abschnitt 8 - Ausnahmeregelung
Sollte durch das Tragen von Gehörschutz eine besondere Unfallgefahr entstehen, so kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde für die Überwachung der LärmVibrationsArbSchV eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Sollte durch das Tragen von Gehörschutz eine besondere Unfallgefahr entstehen, so kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde für die Überwachung der LärmVibrationsArbSchV eine Ausnahmegenehmigung beantragen.