DGUV Information 214-058 - Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung bei der Abfallsammlung

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Abschnitt 6 - Welche Anforderungen werden an Gehörschützer bei der Abfallsammlung gestellt?

Bei der Auswahl von Gehörschutz sind grundsätzlich folgende Kriterien zu beachten:

  • Tragekomfort

  • Hygiene

  • Schalldämmung

Für den Bereich der Abfallsammlung sind darüber hinaus folgende Anforderungen maßgebend:

  • Das Richtungshören sollte so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

  • Die Sprachkommunikation sollte noch möglich sein.

  • Das Hören von Warnsignalen sollte nicht stark beeinträchtigt werden.

  • Die Ortung von Schallquellen sollte möglich sein.

  • Der Gehörschutz sollte den Anforderungen an eine staubige Arbeitsumgebung genügen.

  • Der Gehörschutz darf sich nicht in bewegten Maschinenteilen verfangen.

  • Der Gehörschutz sollte auch bei hohen Temperaturen angenehm zu tragen sein.

Kapselgehörschützer

Wegen der Belastung bei hohen Temperaturen sind Kapselgehörschützer bei der Abfallsammlung weniger geeignet. Zusätzlich ist bei Kapselgehörschützern ohne Elektronik mit einer deutlichen Beeinträchtigung des Richtungshörens zu rechnen. Bei der Sperrmüllsammlung oder bei der Entleerung von Glascontainern (Anfahren einiger Sammelstellen und dann kurzzeitige Benutzung des Gehörschutzes während des Sammelvorgangs) sind Kapselgehörschützer wegen des leichten Auf- und Absetzens gut geeignet.

Stöpsel mit Verbindungsschnur und Bügelstöpsel

Stöpsel mit Verbindungsschnur und Bügelstöpsel sind unhygienisch, wenn sie in der staubigen Arbeitsumgebung herausgenommen werden oder mit schmutziger Arbeitskleidung in Berührung kommen. Bügelstöpsel sind darüber hinaus wegen eventueller Anstoßgeräusche weniger geeignet.

Stöpsel zum einmaligen Gebrauch

Stöpsel zum einmaligen Gebrauch ohne Griff sind nur dann geeignet, wenn sie vor der Arbeit mit sauberen Händen eingesetzt werden und während der Lärmarbeit im Gehörgang verbleiben.

Stöpsel zum mehrmaligen Gebrauch und Otoplastiken

Stöpsel zum mehrmaligen Gebrauch oder Otoplastiken, wie z.B. fertig geformte Stöpsel mit Griff, sind insbesondere dann geeignet, wenn sie mit sauberen Händen eingesetzt und hygienisch einwandfrei aufbewahrt werden können.

Ferner sollten die Gehörschutzstöpsel oder Otoplastiken einen möglichst linearen Frequenzgang aufweisen, um die Wahrnehmung von Warnsignalen und die Sprachkommunikation so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.

Für Personen mit bereits bestehender Hörminderung oder ältere Arbeitnehmer sowie in Situationen mit erhöhter Unfallgefahr sind insbesondere elektroakustische Otoplastiken geeignet. Jedoch können auch elektroakustische Kapselgehörschützer für diesen Personenkreis in Betracht kommen.

Schalldämmung

Bei der Auswahl geeigneten Gehörschutzes hinsichtlich der Schalldämmung dienen folgende Pegelbereiche für den Tageslärmexpositionspegel bei der Abfallsammlung zur Orientierung:

Mülllader: 85 - 90 dB(A)

Rein- und Raussteller: 80 - 85 dB(A)

Gut ist die Wirkung des Gehörschutzes, wenn damit ein am Ohr wirksamer Restschallpegel von 70 bis 80 dB(A) zu erzielen ist. Bei der Restschallpegelermittlung ist für das mittel- bis hochfrequente Geräusch (Geräuschklasse HM) bei der Abfallsammlung der M-Wert des Gehörschutzes bei der Auswahl zu berücksichtigen. Da es sich in der Praxis gezeigt hat, dass die bei der Baumusterprüfung erzielten Dämmwerte zumeist nicht erreicht werden (falsches Einsetzen bei Stöpseln, akustische Lecks durch Brillenbügel bei Kapselgehörschützern), sind bei der Auswahl des Gehörschutzes Korrekturwerte zu beachten. Folgende Korrekturwerte K werden vom Fachausschuss "Persönliche Schutzausrüstung" empfohlen:

  • Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel: K = 9 dB

  • Fertig geformte Gehörschutzstöpsel: K = 5 dB

  • Bügelstöpsel: K = 5 dB

  • Kapselgehörschützer: K = 5 dB

  • Otoplastiken: K = 6 dB

  • Otoplastiken mit regelmäßiger Funktionskontrolle: K = 3 dB

Der Restschallpegel berechnet sich nach folgenden Gleichungen:

L-Restschallpegel = Lärmexpositionspegel - (L-Wert - K-Wert)

HM-Restschallpegel = Lärmexpositionspegel - (M-Wert - K-Wert)

Da die an der Schüttung gemessenen Geräusche im Grenzbereich zwischen L-Klasse (Geräusche vom Dieselmotor) und HM-Klasse (Anschlaggeräusche) liegen, sollten die ermittelten Restschallpegel beide Restpegelkriterien erfüllen.

Für eine Otoplastik mit einem L- bzw. M-Wert von 15 bzw. 17 dB errechnet sich für den Arbeitsplatz des Müllladers z.B. folgender Restschallpegel (bei regelmäßiger Funktionskontrolle):

L-Restschallpegel = 85 dB (A) - (15 - 3) dB (A) -> Restschallpegel = 73 dB (A) = ok

M-Restschallpegel = 85 dB (A) - (17 - 3) dB (A) -> Restschallpegel = 71 dB (A) = ok

Die Spanne zwischen Über- und Unterprotektion ist sehr gering, daher sind auch nur wenige Gehörschützer geeignet. Bei zu starker Dämmung ist die Warnsignalwahrnehmung zu schwach und die Verständigung erschwert. Bei zu schwacher Dämmung ist das Gehör nicht ausreichend geschützt.

Gehörschützerauswahlprogramme, wie z.B. das von der DGUV bereitgestellte PC-Programm (http://www.dguv.de/bgia/de/pra/softwa/psasw/index.html), erleichtern die Auswahl und verhindern, dass wichtige Kriterien unberücksichtigt bleiben. Die im Anhang aufgeführten Gehörschützer erfüllen sowohl das HM- als auch das L-Restpegelkriterium und wurden mit dem o. g. Programm ermittelt.