DGUV Information 214-058 - Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung bei der Abfallsammlung

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Abschnitt 2 - Was ist zu veranlassen?

Der Arbeitgeber hat erforderliche Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

  1. 1

    Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.

  2. 2

    Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz (s. § 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSch).