DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Tippbetrieb

Ist das Risiko an einer Gefahrstelle gering und liegt kein Automatikbetrieb vor, wird als Schutzmaßnahme oft der "Tippbetrieb" gewählt. Als Befehlsgeräte werden sowohl Taster wie auch Knebelschalter verwendet. Der zugehörige Befehl darf nur solange wirksam sein, wie das Befehlsgerät betätigt (gehalten/gedrückt) wird.

Beim Loslassen des Antriebs muss die gefahrbringende Bewegung unmittelbar stoppen. Dabei darf der Nachlauf von Aktoren nicht zu inakzeptablen Restrisiken führen. Entscheidende Voraussetzungen für den "Tippbetrieb" als Schutzmaßnahme sind:

  • die sichere Bewegungsbegrenzung (z. B. niedrige Geschwindigkeit, Wegbegrenzung) und

  • die ausreichende Sicht auf den Gefahrbereich.

C-Normen geben Auskunft darüber, wo Tippbetrieb als alleinige Schutzeinrichtung zulässig ist. Erlaubt ist bspw. das Bewegen der Wickelarme an der Abrollung von Rollenschneidern, nicht jedoch das Absenken eines einzelnen Hubtores an der Papiermaschine.