DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen

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Abschnitt 3.14 - 3.14 Reinigen und Entfernen von Ausschuss

Siehe auch DIN EN 1034-1, Abschnitt 5.10

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Bild 33
Geeignete Aufrollungen gewährleisten, dass Luft und Wasser an jeder Stelle der Papiermaschine im Bedarfsfall schnell zur Verfügung stehen.

Geräte zum Reinigen und Entfernen von Ausschuss hat der Hersteller nach Abschnitt 5.10 der DIN EN 1034-1 zu spezifizieren. Das bedeutet, er muss in der Betriebsanleitung beschreiben, welche Geräte vorhanden sein müssen und wie die Beschäftigten mit ihnen umgehen sollen. Es bedeutet aber nicht, dass er sie auch mit der Maschine mitliefern muss, es sei denn, er wird vom Auftraggeber dazu verpflichtet. Das kann dazu führen, dass an der einen Papiermaschine eine Vielzahl von Luft- und Wasserschläuchen vorhanden ist, die sich ergonomisch günstig von geeigneten Abrollungen abziehen lassen und auf kurzem Weg erreichbar sind (Abbildung 33); an der anderen, fast baugleichen Maschine, Schläuche von einfachen Aufhängungen (Abbildung 34) heruntergeworfen und über 15 oder 20 Meter gezogen werden müssen, bis die oder der Beschäftigte am Einsatzort ist. Die notwendigen Einrichtungen zum Reinigen und Entstören sollten an allen Stellen, an denen sie benötigt werden, vorhanden sein. Das gilt auch für das Bereitstellen von Flüssigkeitsstrahlern zum Reinigen und Staubsaugern zum Absaugen von Schaberschmutz.

Fehlen solche Einrichtungen am Einsatzort ist ein Anreiz gegeben, mit der Hand in die laufende Maschinen zu greifen.

Deshalb ist es wichtig, bei der Auswahl und dem Ort der Unterbringung solcher Einrichtungen die Bedienpersonen an der Maschine, die mit diesen Geräten arbeiten mit einzubeziehen, um deren Akzeptanz herbeizuführen. Gleiches gilt natürlich auch für die Auswahl persönlicher Schutzausrüstung, deren Verwendung erforderlichenfalls vom Hersteller in der Betriebsanleitung vorgeschrieben wird und die in der Betriebsanweisung des Betreibers zu spezifizieren ist.

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Abb. 34
Der Wasserschlauch (roter Schlauch) ist ordnungsgemäß über die Schlauchaufhängung gelegt. Wenn er gebraucht wird, muss er herunter gehoben werden. Das Gewicht des vollen Schlauches kann erheblich sein. Vielleicht ist das die Motivation für manche Beschäftigte, den Schlauch auf den Boden zu legen.

Die Forderung nach Einrichtungen zum sicheren Reinigen ist z. B. bei Bütten erfüllt, wenn diese im unteren Teil mit eine Einstiegs- und Belüftungsöffnung (Mannloch) mit einem Durchmesser von mindestens 600 mm besitzen, wie es u. a. die DIN EN 1034 Teil 7 "Bütten" ausführt (Abbildung 35). Durch das Mannloch wird erreicht, dass nicht nur Reinigungsarbeiten sicher durchgeführt werden können, sondern auch Einbauten in Bütten ohne Leiter erreichbar sind und zusätzlich eine natürliche Belüftung (freie Lüftung) der Bütte erfolgen kann.

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Abb. 35
Ein Mannloch an der tiefst möglichen Stelle der Bütte gewährleistet den Zugang ohne Leiter und dient außerdem der Belüftung. Es macht jedoch die Messung der Atemluft in der Bütte vor dem Einsteigen nicht überflüssig und ermöglicht das Retten lebloser Personen.

Schädliche, das heißt den Sauerstoff aus der Atemluft verdrängende Gase, die in aller Regel schwerer als Luft sind und sich am Boden der Bütte ansammeln, können beim Öffnen des Mannlochs ins Freie entweichen.

Bei Zwischenfällen können zudem bewusstlose Personen über das Mannloch gerettet werden.

Das Öffnen des Mannloches reicht aber alleine nicht aus, um gefahrlos einsteigen zu können. Je nach Art und Verwendung der Bütte müssen weitere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, die in der für den jeweiligen Einsatzfall zu erstellenden Befahrerlaubnis enthalten sind. Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegungen in der Befahrerlaubnis enthält die DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räumen - Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".