DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Arbeitsplätze, Zugänge, Laufstege, Durchgänge

Arbeitsplätze, die Beschäftigten an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung zum Bedienen, Rüsten, Beheben von Störungen und zum Instandhalten einnehmen müssen, müssen sicher begehbar und sicher erreichbar sein. Für Tätigkeiten, die nicht vom Maschinenflur aus durchgeführt werden können, sind Laufstege, ortsfeste Bühnen und sichere Zugänge notwendig.

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Abb. 13
Die Arbeitsplätze an der Papiermaschine sind über ein System von Treppen und Laufstegen gut erreichbar.

Besonders bei Bespannungs- und Walzenwechsel sind wirkungsvolle Absturzsicherungen wichtig. Es ist nicht mehr Stand der Technik, dass beim Bespannungswechsel Laufstege und normgerechte Geländer ersatzlos entfernt werden. Bei Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen sollte eine Absturzsicherung vorzugsweise durch Laufstege vorhanden sein.

Die Hersteller und Betreiber sollten bemüht sein, Laufstege, Geländer und Treppen so zu gestalten, dass zu allen Arbeitsplätzen ein sicherer Zugang möglich ist und dort auch sicher gearbeitet werden kann.

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Abb. 14
Das Laufstegelement ist hochgeklappt und dient nach Arretierung als Absturzsicherung.

Zum Wechseln von Bespannungen oder Walzen sollte möglichst verhindert werden, dass Teile der Laufstege entfernt werden. Damit dann keine Absturzgefahr entsteht, sind verschiedene Lösungen möglich. Zum Beispiel können an Laufstegen und Treppen Durchführstellen vorgesehen werden. Alternativ kann das Laufstegelement z. B. zu einer Seite geklappt, das dazu gehörende Geländerelement zur anderen Seite um 90° gedreht werden, sodass die nun freien Enden des Laufstegs stirnseitig geschlossen sind. Hier ist insbesondere auch der Betreiber gefordert, schon bei der Planung der Maschine entsprechende Forderungen an den Hersteller zu richten, da nachträgliche Änderungen nicht mehr zu optimalen Lösungen führen können.

Sind o. g. Schutzmaßnahmen nicht möglich, sind andere Schutzmaßnahmen, wie z. B. PSA gegen Absturz, zu treffen. Generell sind PSA gegen Absturz nur als letztes Mittel zu verwenden, nachdem alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.