DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Sanierungsplanung

Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Sanierungsplanung und gibt das Sanierungsziel, den Leistungsumfang und das Schutzniveau, z. B. besondere Maßnahmen für den Schutz Dritter, vor. Dabei kann auf die Unterstützung durch Planungs- oder Gutachterbüros zurückgegriffen werden. Die Sanierungsplanung umfasst neben der Auswahl der Sanierungsmethode (Entfernen der mikrobiell besiedelten Materialien, Trocknung etc.) und der technischen Ausführung auch die Aspekte des Arbeitsschutzes. Dabei ist auf die Auswahl staubarmer Arbeitsverfahren zu achten.

Bereits bei der Planung sind von den Auftraggebenden gemäß Baustellenverordnung die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Dazu zählt die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen (Rangfolge STOP, vgl. Kapitel 6.2 und 9.1). Für Sanierungsmaßnahmen, bei denen Beschäftigte mehrerer Unternehmen tätig werden, ist eine Koordination zu veranlassen, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Wenn die Auftraggebenden diese Aufgabe nicht selbst übernehmen, können sie Dritte beauftragen, die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu treffen.

Liegen der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber Informationen über weitere Gefährdungen vor (z. B. Gebäudeschadstoffe wie Asbest oder alte Mineralwolle-Dämmstoffe; Gefährdungen aus dem laufenden Betrieb), so müssen diese Informationen an das beauftragte Unternehmen weitergeben werden. Haben die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verdacht, dass weitere Gefährdungen vorliegen, sind vor Aufnahme der Tätigkeiten Erkundigungen zu Art und Ausmaß der Gefährdungen einzuholen.