Abschnitt 9.5 - 9.5 Schutzmaßnahmen der Gefährdungsklasse 1
In Gefährdungsklasse 1 sind die grundlegenden Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen gemäß TRBA 500 einzuhalten:
leicht zu reinigende Oberflächen im Sanierungsbereich schaffen, z. B. durch Räumen des unmittelbaren Sanierungsbereiches, Abdecken/Abkleben von Fußböden (auf Trittsicherheit achten), Wänden, Einbauteilen und schwer zu reinigenden Gegenständen (z. B. Heizkörper, Akustikdecken, raumlufttechnische Anlagen)
Sanierungsbereich sowie die eingesetzten Werkzeuge und Arbeitsmittel nach Abschluss der Tätigkeiten reinigen (z. B. Absaugen/Abwischen)
Abfälle in geeigneten Behältnissen sammeln (z. B. Foliensäcke)
Hygienemaßnahmen umsetzen
Zusätzlich kann der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung notwendig werden:
Handschutz bei Feuchtarbeit: flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe z. B. aus Nitril
Augenschutz: bei Arbeiten über Kopf und bei Gefahr von Spritzwasserbildung
Atemschutz: bei Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 1 kann auf das Tragen von Atemschutz verzichtet werden. Bei Tätigkeiten über Kopf und bei Expositionsspitzen (z. B. beim Wechsel der Staubbehälter von Saugern/Entstaubern) wird das Tragen von Atemschutzgeräten mit P2-Filter empfohlen.