DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 9.5 - 9.5 Schutzmaßnahmen der Gefährdungsklasse 1

In Gefährdungsklasse 1 sind die grundlegenden Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen gemäß TRBA 500 einzuhalten:

  • leicht zu reinigende Oberflächen im Sanierungsbereich schaffen, z. B. durch Räumen des unmittelbaren Sanierungsbereiches, Abdecken/Abkleben von Fußböden (auf Trittsicherheit achten), Wänden, Einbauteilen und schwer zu reinigenden Gegenständen (z. B. Heizkörper, Akustikdecken, raumlufttechnische Anlagen)

  • Sanierungsbereich sowie die eingesetzten Werkzeuge und Arbeitsmittel nach Abschluss der Tätigkeiten reinigen (z. B. Absaugen/Abwischen)

  • Abfälle in geeigneten Behältnissen sammeln (z. B. Foliensäcke)

  • Hygienemaßnahmen umsetzen

Zusätzlich kann der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung notwendig werden:

  • Handschutz bei Feuchtarbeit: flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe z. B. aus Nitril

  • Augenschutz: bei Arbeiten über Kopf und bei Gefahr von Spritzwasserbildung

  • Atemschutz: bei Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 1 kann auf das Tragen von Atemschutz verzichtet werden. Bei Tätigkeiten über Kopf und bei Expositionsspitzen (z. B. beim Wechsel der Staubbehälter von Saugern/Entstaubern) wird das Tragen von Atemschutzgeräten mit P2-Filter empfohlen.