DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 9.4 - 9.4 Persönliche Schutzausrüstung

Voraussetzung für die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist die Kenntnis aller am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen, wie z. B. Kontakt zu Biostoffen und Gefahrstoffen oder Verletzungsgefahren an scharfkantigen Gegenständen. Ist das Tragen mehrerer PSA-Arten erforderlich, müssen diese aufeinander abgestimmt sein und zusammen verwendet werden können (z. B. Atemschutz und Augenschutz). Im Folgenden wird die für den Kontakt zu Biostoffen relevante Persönliche Schutzausrüstung beschrieben.

Weitere Persönliche Schutzausrüstung wie Kopfschutz oder Gehörschutz muss nach den weiteren Anforderungen des Arbeitsplatzes ausgewählt und auf die sonst notwendige PSA abgestimmt werden.

9.4.1 Handschutz

Bei Feuchtarbeiten oder bei Kontakt zu Schmutzwasser sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe z. B. aus Nitril einzusetzen. Handschuhe aus Leder/Textil-Kombinationen sowie medizinische Einmalhandschuhe sind ungeeignet. Es wird empfohlen, die Schutzhandschuhe arbeitstäglich zu wechseln.

Um zu vermeiden, dass Flüssigkeit in den Schutzhandschuh dringt, soll der Schaft des Schutzhandschuhes unter das Bündchen des Schutzanzuges gezogen oder Schutzhandschuhe mit verlängertem Schaft zum Umstülpen des Randes verwendet werden.

Wegen der Hautbelastung beim Tragen von Handschuhen sollen die Hände nach Arbeitsende mit einem regenerierenden Hautpflegemittel sorgfältig eingecremt werden. Ein beispielhafter Hygiene- und Hautschutzplan ist in Anhang 7 aufgeführt.

9.4.2 Schutzkleidung

Geeignet sind staubdichte Chemikalienschutzanzüge der Kategorie III, Typ 5/6. Beim Auftreten von Sprühnebeln und beim Umgang mit fäkalhaltigem Abwasser sind Schutzanzüge Kategorie III, Typ 4 einzusetzen. Bei Arbeiten mit direktem Körperkontakt zu nassen/durchfeuchteten Materialien kann auch ein Schutzanzug Typ 3 (flüssigkeitsdicht) notwendig sein. Einwegschutzanzüge sind nach einmaligem Gebrauch zu entsorgen.

9.4.3 Atemschutz

Abhängig von der ermittelten Gefährdungsklasse ist das Tragen von Atemschutzgeräten mit Partikelfiltern erforderlich. Die Filter der Atemschutzmasken sind mindestens arbeitstäglich zu wechseln. Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken) sind nach einmaligem Gebrauch zu entsorgen.

Aufgrund der erhöhten körperlichen Belastung insbesondere bei länger andauernder Anwendung von Atemschutzgeräten mit Partikelfiltern wird der Einsatz Gebläse unterstützter Atemschutzgeräte empfohlen, erforderlichenfalls mit Anwärmen der Atemluft (bei Umgebungstemperaturen < 10 °C).

Beim Tragen von Atemschutz und Schutzkleidung ist die Gebrauchsdauer nach DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" zu beachten, vgl. Anhang 7.

9.4.4 Augenschutz

Bei Arbeiten über Kopf mit Staubentwicklung und bei Gefahr von Spritzwasserbildung (z. B. beim Entfernen durchnässter Bauteilschichten) sind die Augen zu schützen. Dies kann gewährleistet werden durch den Einsatz von Korbbrille, Gesichtsschutzschirm, Vollmaske oder Atemschutzhaube.

9.4.5 Fußschutz

Um ein Verschleppen von Biostoffen zu vermeiden, sind abwaschbare Sicherheitsschuhe oder Überziehschuhe einzusetzen. Bei Arbeiten mit Kontakt zu Schmutzwasser sind flüssigkeitsdichte, rutschfeste Schuhe zu verwenden, z. B. abwaschbare S5 Gummistiefel.