DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 9 - 9 Schutzmaßnahmen

Durch geeignete Maßnahmen müssen sowohl die Beschäftigten als auch Dritte, z. B. Nachbargewerke und Nutzende, geschützt werden. Mit den Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten wird in der Regel auch der Schutz Dritter erfüllt. Ergänzende Maßnahmen können je nach Randbedingungen der Sanierungsmaßnahme erforderlich werden, z. B. besondere Anforderungen an die Abschottung des Sanierungsbereiches, Erstellen eines Wegekonzeptes (insbesondere Flucht- und Rettungswege).