DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Ermittlung der Gefährdungsklasse

Über die Einflussfaktoren Expositionshöhe und Dauer der Tätigkeit wird wie in Abb. 4 dargestellt eine Gefährdungsklasse abgeleitet.

Gefährdungsklasse 1 umfasst Tätigkeiten mit erhöhter Exposition unabhängig von der Dauer der Sanierung.

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Abb. 4
Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Gefährdungsklasse in Abhängigkeit von der Exposition und der Dauer der Tätigkeit

Gefährdungsklasse 2 umfasst Tätigkeiten mit hoher Exposition. Kurzzeitige Tätigkeiten von maximal zwei Stunden Dauer können der Gefährdungsklasse 2a zugeordnet werden. Die Tätigkeiten müssen die Reinigung des Sanierungsbereiches einschließen. Bei Zuordnung in Gefährdungsklasse 2a darf der Sanierungsbereich nicht vor Abschluss der Arbeiten verlassen werden. Können diese Bedingungen nicht eingehalten werden, sind die Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 2b zuzuordnen.

Gefährdungsklasse 3 umfasst Tätigkeiten mit sehr hoher Exposition, unabhängig von der Dauer der Sanierung.

Im Laufe der Sanierungsmaßnahme kann sich die Gefährdungssituation ändern. Dies kann z. B. bei der Entfernung von Wandverkleidungen oder Trockenbauwänden der Fall sein, wenn dahinter unerwartet ein Schimmelpilzbefall oder eine Verunreinigung festgestellt wird. Die Gefährdungsbeurteilung ist dann erneut durchzuführen und der neuen Situation anzupassen.