DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 5 - 5 Sofortmaßnahmen vor Beginn der Sanierung

Bei einem größeren Schimmelpilzbefall kann es erforderlich sein, Sofortmaßnahmen zum Schutz der Nutzenden zu ergreifen, wenn die Sanierung nicht zeitnah begonnen werden kann. Durch Sofortmaßnahmen soll die Exposition der Raumnutzerinnen und -nutzer minimiert bzw. unterbunden werden.

Die Sofortmaßnahmen richten sich nach der Art der Raumnutzung und nach der Dauer des Aufenthalts in den Räumen. Ob und welche Sofortmaßnahmen sinnvoll und notwendig sind, muss im Einzelfall entschieden werden. Sofortmaßnahmen sind insbesondere zu bedenken, wenn sensibel genutzte Bereiche betroffen sind (z. B. in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Kindertagesstätten oder Schulen). Entsprechende Maßnahmen sind auch zu treffen, wenn Nutzerinnen und Nutzer mit Vorerkrankungen, wie immunsupprimierte Personen oder Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen betroffen sind.

Sofortmaßnahmen können sein:

  • Aufenthaltsdauer beschränken

  • betroffene Räume bzw. Gebäudeteile abschotten (z. B. Türen abkleben)

  • verunreinigte, nicht mikrobiell besiedelte Gegenstände, die aus den Räumen transportiert werden müssen, vorher reinigen (absaugen oder feucht abwischen)

  • mikrobiell besiedelte/nicht reinigbare Gegenstände verpacken und entsorgen, um ein Verschleppen zu vermeiden

  • Befall binden (z. B. überstreichen) oder mit Folie abkleben. Diese Maßnahmen stellen nur eine Übergangsmaßnahme und keine Sanierung dar!

  • Technische Lüftungsmaßnahmen durchführen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Verschleppung in benachbarte, nicht belastete Bereiche stattfindet.

Ergänzende organisatorische Maßnahmen insbesondere bei gewerblich oder öffentlich genutzten Sanierungsobjekten können sein:

  • Information der Betroffenen

  • Nutzerinnen und Nutzern mit Vorerkrankungen (z. B. Immunsuppression, chronische Atemwegserkrankungen) andere Räume zur Verfügung stellen

  • Zutrittsbeschränkung: Betreten der Räume nur durch unterwiesene Personen. Ggf. kann das Tragen von Atemschutz und Schutzanzügen erforderlich sein.