DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

1. Biostoffe (Biologische Arbeitsstoffe) sind Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze, Viren und Endoparasiten, die Infektionen, Allergien, toxische Wirkungen oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorrufen können.

2. Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind das Verwenden von Biostoffen und der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten und Gegenständen, wenn bei diesen Tätigkeiten Biostoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit Biostoffen direkt in Kontakt kommen können.

3. Gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung liegen vor, wenn folgende drei Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind:

  • die Tätigkeiten sind auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet,

  • die Biostoffe sind mindestens der Spezies nach bekannt und

  • die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb ist hinreichend bekannt oder abschätzbar.

4. Nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Nummer 3 nicht gegeben ist. Bei Sanierungs- und Reinigungsarbeiten im Rahmen der Schimmelpilzsanierung handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten.

5. Mit Schimmelpilz befallene Materialien sind Baumaterialien oder Inventar, die mit Schimmelpilzen besiedelt sind - unabhängig davon, ob die Schimmelpilze noch vital/aktiv oder bereits abgestorben sind. Neben Schimmelpilzen können weitere Biostoffe wie z. B. Hefepilze, Bakterien (Aktinomyzeten) sowie Milben vorhanden sein.

6. Durch Schimmelpilze verunreinigte Materialien sind Baumaterialien oder Inventar, auf denen sich Schimmelpilzbruchstücke und Sporen abgelagert haben, ohne dass eine Besiedlung stattgefunden hat. Die Verunreinigung geht über die allgemeine Grundbelastung hinaus.

7. Schimmelpilzsanierung umfasst das Entfernen schimmelpilzbefallener Materialien einschließlich Tätigkeiten bei der Probenahme, Trocknung und Reinigung.

8. Gefährdungsklasse beschreibt das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Sie wird abhängig von der zu erwartenden Sporen- und Staubexposition und der Dauer der Tätigkeiten ermittelt. Aus der Gefährdungsklasse werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen abgeleitet.

9. Zu den Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung und TRBA 200 zählen eine einschlägige Berufsausbildung, Berufserfahrung sowie Kompetenz im Arbeitsschutz.