DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Anhang 1 - Anforderungen an die Fachkunde

Die Fachkunde für nicht gezielte Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung umfasst nach TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung" folgende Komponenten:

  • eine geeignete Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrung

  • Kompetenz im Arbeitsschutz

Eine fachkundige Person für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Schimmelpilzsanierungsmaßnahmen ist, wer über eine branchentypische Ausbildung oder eine mindestens zweijährige berufliche Erfahrung in der Planung und/oder Ausführung von Schimmelpilzsanierungsmaßnahmen sowie über Kompetenz im Arbeitsschutz verfügt.

Als Kompetenz im Arbeitsschutz gelten die Kenntnisse und Fähigkeiten, Gefährdungen in Abhängigkeit von den durchgeführten Tätigkeiten und vorhandenen Biostoffen zu beurteilen und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und sachgerecht und regelkonform anzuwenden.

Diese Kompetenz kann beispielsweise durch die Teilnahme an Seminaren mit folgenden Lehrinhalten erworben werden. Weiterbildungslehrgänge zum Erwerb der Arbeitsschutzkenntnisse sollten mindestens 16 Lehreinheiten (à 45 Minuten) umfassen und mit einer Erfolgskontrolle abschließen.

  • Ursachen von mikrobiellen Schäden, bauphysikalische Grundlagen (3 LE)

  • Messmethoden und Bewertungsgrundlagen - (insbesondere Messung Temperatur/Feuchte, Grundlagen für fachgerechte Materialprobenahme, Methoden der Sanierungskontrolle) (1 LE)

  • Biostoffe im Arbeitsbereich (Schimmelpilze, Aktinomyzeten, Milben, Fäkalkeime) (1 LE)

  • Eigenschaften der Biostoffe (sensibilisierend, toxisch, infektiös oder sonstige Wirkungen; Einstufung in Risikogruppen, Aufnahmepfade, mögliche Erkrankungen) (1 LE)

  • Vorkommen von Gebäudeschadstoffen (z. B. Asbest, alte Mineralwolle, teerhaltige Produkte) (1 LE)

  • Rechtsgrundlagen (insbesondere ArbSchG, BioStoffV, GefStoffV, TRBA 400, TRBA 500 und branchenspezifische Vorschriften, DGUV Information 201-028, DGUV Regel 112-190, DGUV Regel 112-189) (1 LE)

  • Tätigkeiten: Sanierungs- und Reinigungsverfahren, Verfahren zur Bauteil-trocknung, biozide Behandlung (2 LE)

  • Bewertung von Tätigkeitsabläufen und Expositionssituationen hinsichtlich der von den Biostoffen ausgehenden Gefährdungen, unter Berücksichtigung von Umgebungseinflüssen (Gefährdungen durch Dritte) (3 LE)

  • Ermittlung und Festlegung tätigkeitsbezogener Schutzmaßnahmen - Rangfolge STOP (Substitution, technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen) (3 LE)