DGUV Information 203-029 - Gestaltungsregeln für den Einsatz von Transferwagen in der Wellpappenindustrie

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Abschnitt 4.3 - Besonderheiten beim Einsatz von Laserscannern

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Werden Laserscanner zur Sicherung der Fahrbewegung des Transferwagens eingesetzt, darf die stirnseitige Verkleidung der Rollenbahn nicht bis auf den Boden reichen.

Beim Einsatz von Laserscannern zur Absicherung der Fahrbewegung des Transferwagens ist die Stirnseite der Rollenbahn durchgehend zu verkleiden. Dies ist jedoch nur im oberen Teil der Rollenbahn möglich. Der untere Teil muss hier wegen der Unterstrahlung der Rollenbahn durch den Laserscanner frei bleiben. Die Höhe des frei bleibenden Teils der Verkleidung richtet sich hierbei nach der Höhe des Laserscanner-Schutzfeldes.

Um auch liegende Personen sicher zu detektieren, ist der Laserscanner so anzubringen, dass ein Testkörper zur Überprüfung der Detektionsfähigkeit des Laserscanners sicher erkannt wird.

Der Testkörper ist ein zylindrisches Rohr mit einem Durchmesser von 200 mm (→ siehe DIN EN 1525). Die Einstellung der Schutzfeldhöhe erfolgt durch den Hersteller.

Es empfiehlt sich, die Rollenbahnstützen, wie in Bild 2 dargestellt, in mindestens 150 mm Abstand von der Rollenbahnkante, zu installieren, um das Unterstrahlen der Rollenbahn durch den Laserscanner zu ermöglichen.

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BILD 2: Stirnseitige Verkleidung und Unterstrahlen der Rollenbahn

Nur dann ist es möglich, den Abstand von mindestens 100 mm für ein Unterstrahlen, gemessen von der Vorderkante der Rollenbahn, zu gewährleisten. Das Maß von 100 mm ergibt sich aus den technischen Parametern zur sicheren Erfassung der Randunschärfe des Laserscanners und einem Sicherheitszuschlag.