Abschnitt 2.3 - 2.3 Mitteilung an die zuständige Genehmigungsbehörde
Werden Brandschutzbeauftragte gesetzlich oder gemäß behördlicher Auflagen gefordert, so sind ihre Namen und jeder Wechsel der zuständigen Genehmigungsbehörde, z. B. der Brandschutzdienststelle, auf Verlangen mitzuteilen.