DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Stellung im Betrieb

Brandschutzbeauftragte sollten vergleichbar mit der betrieblichen Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit - unmittelbar - der Unternehmerin oder dem Unternehmer unterstellt sein. Sie sollten zu allen den Brandschutz betreffenden Fragestellungen des Unternehmens schon bei der Planung rechtzeitig eingebunden werden.

Brandschutzbeauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zusammen und werden in die Arbeit des Arbeitsschutzausschusses eingebunden.

Brandschutzbeauftragte sind bei der Anwendung ihrer brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei.

Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr können die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten der Werkfeuerwehr übertragen werden.

Werden mehrere Betriebe von einer gemeinsamen Werkfeuerwehr betreut, sollte zur Sicherstellung einer einheitlichen Gefahrenabwehrorganisation, die Koordination von einzelnen Brandschutzbeauftragten durch die Werkfeuerwehr erfolgen.