Anhang 3 - Gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen Qualifikation/Fachkunde der ausbildenden Personen
Gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen(nach Kapitel 5.1)
- 1.
besitzen methodische und didaktische Erfahrungen in der Erwachsenenbildung
- 2.
haben den Teilnehmerzahlen angepasste Räumlichkeiten für Ausbildung, Prüfungsvorbereitung und Prüfung
- 3.
sind so gestaltet und ausgerüstet, dass die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sicher und praxisgerecht durchgeführt werden kann
- 4.
führen die praktischen Übungen sicher durch
- 5.
führen die Ausbildung mit qualifizierten Ausbildern oder Ausbilderinnen (siehe unten) durch
- 6.
koordinieren die Ausbildungsinhalte mehrerer Ausbilder oder Ausbilderinnen (z. B. durch einen Ausbildungskoordinator)
- 7.
bilden nach dem Stand der Technik unter Beachtung des aktuellen Vorschriften- und Regelwerkes aus. Hierzu ist zum Beispiel ein Rechtsverzeichnis, Aktualisierungsdienst oder Dokumentenmanagement erforderlich
- 8.
wenden geeignete Verfahren zur Sicherstellung der kompetenzorientierten Ausbildung an
- 9.
besitzen eine Prüfungsordnung.
Qualifikation/Fachkunde der ausbildenden Personen
Als Ausbilder oder Ausbilderin in der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten kann tätig werden, wer
- 1.
das Tätigkeitsgebiet und die erforderlichen Kompetenzen von Brandschutzbeauftragten kennt
- 2.
über die für sein Lehrgebiet erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt und sich angemessen fortbildet
- 3.
über die didaktischen Fähigkeiten verfügt, die Ausbildungsinhalte erfolgreich zu vermitteln.