Abschnitt 4.3 - 4.3 Befähigung aufgrund beruflicher Qualifikation und Kompetenz
Sollen Personen mit brandschutztechnischer oder feuerwehrtechnischer Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten bestellt werden, so ist der Erwerb der Kompetenzen nach Anhang 2 durch die Ausbildungseinrichtung zu bestätigen.