DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

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Abschnitt 3 - 3 Aufgaben von Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte sind zentrale Ansprechpersonen für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen die Unternehmerin oder den Unternehmer in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement (siehe nachfolgende Aufgabenliste).

ccc_1787_as_5.jpgHinweis
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin legt gemeinsam mit dem Brandschutzbeauftragten die Aufgaben entsprechend den betrieblichen Anforderungen (u. a. unter Zuhilfenahme der Gefährdungsbeurteilung) im Bestellungsschreiben nach Anhang 1 fest.
  1. 1.

    Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung

  2. 2.

    Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen

  3. 3.

    Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe

  4. 4.

    Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren

  5. 5.

    Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen

  6. 6.

    Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen

  7. 7.

    Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen

  8. 8.

    Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen

  9. 9.

    Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und bei der Auswahl der Löschmittel

  10. 10.

    Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes

  11. 11.

    Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken

  12. 12.

    Planen, Organisieren und Durchführen von Evakuierungsübungen

  13. 13.

    Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen

  14. 14.

    Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen

  15. 15.

    Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz

  16. 16.

    Aus- und Fortbildung von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben im Brandfall, z. B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2) 3

  17. 17.

    Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.

  18. 18.

    Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege

  19. 19.

    Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen

  20. 20.

    Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen

  21. 21.

    Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, eingehalten werden

  22. 22.

    Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen

  23. 23.

    Unterstützen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin bei der Kommunikation mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.

  24. 24.

    Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen

  25. 25.

    Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz-) Maßnahmen im Notfallmanagement z. B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)

  26. 26.

    Dokumentieren der Tätigkeiten im Brandschutz, z. B. Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen und Jahresbericht

Brandschutzbeauftragten sind die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche Arbeitszeit, die benötigten Informationen, Arbeitsmittel und Fortbildungen (s. Kapitel 8) zur Verfügung zu stellen.

DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung"