Abschnitt 3 - Allgemeines
Vor Beginn der Arbeiten an Erdkabelanlagen muss der spannungsfreie Zustand nach § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VGB 4) bzw. Abschnitt 6.2 EN 50 110 (VDE 0105 Teil 100) hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. Da bei Kabeln, speziell bei Erdkabeln, das Feststellen der Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle nicht immer möglich ist, ist eine Ersatzmaßnahme für das Feststellen der Spannungsfreiheit, das Durchtrennen der Kabel mit speziellen Kabelschneidgeräten in Verbindung mit einer Überprüfung an der Ausschaltstelle, z.B. Rückfrage bei der netzführenden Stelle, durchzuführen.