Abschnitt 1.7 - Herstellen und Vergießen von Bleibronzen, Bleipigmenten, Bleipulver, bleihaltigen Stählen und Gusseisen
Das Herstellen und Vergießen von Bleibronzen, Bleipigmenten, Bleipulver, bleihaltigen Stählen und Gusseisen muss unter Anwendung geeigneter lüftungstechnischer Maßnahmen durchgeführt werden.
Eine Überschreitung des Luftgrenzwertes ist möglich.