DGUV Information 209-057 - Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen

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Abschnitt 4.2 - Nahrungs- und Genussmittel/Pausen

  • Essen, Trinken und Rauchen ist in bleiexponierten Bereichen verboten. Für die betroffenen Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch bleihaltige Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

  • Neben den normalen Pausenbereichen haben sich Kurzpausenräume, in Angrenzung zum Arbeitsbereich, bewährt. Diese Räume ermöglichen Versicherten, die besonderen Belastungen (Atemschutz, Hitze) ausgesetzt sind, zusätzlich notwendige Pausen einzulegen.

  • Die Pausenräume dürfen nicht mit der Luft aus den bleiexponierten Bereichen versorgt werden, sondern müssen eine Frischluftzufuhr besitzen.

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Bild 4-3: Kurzpausenraum