DGUV Information 209-057 - Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen

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Abschnitt 3.5 - Persönliche Schutzausrüstungen

Wird nach Durchführung der unter 3.1 bis 3.4 beschriebenen Maßnahmen der Luftgrenzwert für Blei (MAK) nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber nach § 19 GefStoffV

  • wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten (Filtermaske, Klassifizierung FFP2 bzw. andere Atemschutzgeräte mit identischer Schutzstufe),

  • dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist und

  • den Einsatz von Atemschutzgeräten zu überwachen. Er hat durch geeignete Maßnahmen ein einwandfreies Funktionieren der Atemschutzgeräte und gute hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass Bärte oder Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Voll- und Halbmasken sowie filtrierenden Atemanschlüssen zu einer unzureichenden Schutzwirkung des Atemschutzgerätes führen können.

Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.