DGUV Information 209-057 - Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen

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Abschnitt 3.2 - Rangfolge der technischen Schutzmaßnahmen

  1. ...

    nach Abschnitt 4.3TRGS 505

    "Blei und bleihaltige Gefahrstoffe":

  2. Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass bleihaltige Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, dass Arbeitnehmer mit Blei und seinen Verbindungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

  3. Kann durch technische Maßnahmen nicht unterbunden werden, dass die bleihaltigen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

  4. Ist eine vollständige Erfassung bleihaltiger Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

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Bild 3-2: Bleischmelztiegel mit Ringabsaugung