Abschnitt 6 - 6
Schutzmaßnahmen
Ergibt sich aus der geforderten Beurteilung nach der Unfallverhütungsvorschrift, dass zulässige Werte überschritten oder nicht dauerhaft eingehalten werden können, so sind Schutzmaßnahmen einzuleiten. Technische Maßnahmen haben grundsätzlich Priorität; organisatorische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen sind dann anzuwenden, wenn technische Maßnahmen nicht ausreichen oder aus besonderen Gründen nicht anwendbar sind.