Abschnitt 6.7 - Betriebsanweisungen
Aufgrund der notwendigen organisatorischen Maßnahmen kommt den Betriebsanweisungen besondere Bedeutung zu. Nicht nur der Normalbetrieb, sondern auch die Instandhaltungsarbeiten müssen darin berücksichtigt werden, da hierfür in der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) spezielle Festlegungen getroffen sind. Über Inhalte der Betriebsanweisungen informiert Anhang 5 der BG-Regel "Elektromagnetische Felder" (BGR B11).