DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers als Arbeitgebende in der Kampfmittelräumung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, auf deren Grundlage Betriebsanweisungen zu erstellen (abhängig von der von ihnen eingesetzten Technik, der Qualifikation des eingesetzten Personals etc.) und ihre Mitarbeitenden zu unterweisen.

Grundlegend hierfür sind die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Darüber hinaus sind die Regelungen der einschlägigen Verordnungen, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und ihren jeweiligen Technischen Regeln (z. B. TRBS, TRGS) zu beachten (siehe Abschnitt 4 ff.). Besondere Hinweise zur Erstellung der stoff- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen enthält die TRGS 555.

Die dem Unternehmen durch die Auftraggebenden im Rahmen deren Pflichten übergebenen Informationen und Daten bzw. der A+S-Plan liefern die hierzu notwendigen Kenntnisse und Grundlagen.

Vor Aufnahme der Arbeiten sind die Unternehmen verpflichtet, die ihnen von Auftraggebenden zur Verfügung gestellten Ergebnisse auf offensichtliche Unstimmigkeiten und das Fehlen der zur Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zu prüfen. Gegebenenfalls sind diese Informationen noch bei den Auftraggebenden einzuholen bzw. darauf hinzuweisen, dass die vorhandenen Informationen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichen.

Regelungen aus Vertragsrecht, z. B. VOB und anderen Rechtsbereichen sind hiervon nicht berührt.

Sind Abweichungen von den im Räumkonzept gewählten Verfahren oder von den im A+S-Plan dargelegten und mit den erkannten Gefährdungen abgeglichenen Tätigkeiten bzw. Arbeitsverfahren geplant, sind Auswirkungen dieser Änderungen auf die Schutzmaßnahmen zu prüfen und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Die Pflicht der Unternehmerinnen und Unternehmer nach § 5 Abs.1 ArbSchG "durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind", wird durch die Vorlage eines A+S-Plans durch die Auftraggebenden nicht aufgehoben.

Erhält die Unternehmerin oder der Unternehmer keine Informationen bzw. keinen A+S-Plan oder nur in einem Umfang, der zur Erstellung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung nicht ausreicht, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer nach ArbSchG die Pflicht, sich die erforderlichen Informationen und Daten selbst zu beschaffen.

Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen A+S-Plan zu erstellen.

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Abb. 3
Aufgabenteilung zwischen Auftraggebenden und Auftragnehmenden in Bezug auf den Arbeitsschutz

Im Fall, dass Beschäftigte mehrerer Unternehmen auf der Räumstelle tätig sind bzw. durch die Tätigkeit des KMR-Unternehmens Beschäftigte anderer Unternehmen gefährdet sind, bestehen parallel zu den Koordinierungspflichten der Auftraggebenden auch Koordinierungspflichten für die beteiligten Unternehmen. Sie ergeben sich im Wesentlichen aus § 8 ArbSchG und § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Im Falle, dass auf einer Räumstelle Mitarbeitende mehrerer Unternehmen beschäftigt sind, "ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt, zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten". In der Regel sind dies die Raumstellenleiterin bzw. der Räumstellenleiter.