DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 3.1 - 3 Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz bei der Kampfmittelräumung
3.1 Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in der Erkundung und Planung durch den Auftraggebenden

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG sind neben der Unternehmerin und dem Unternehmer auch "sonstige nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse" verantwortlich dafür, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen - somit vermittelt über die BaustellV auch die Bauherrin oder der Bauherr/die Auftraggeberin oder der Auftraggeber 1).

Im Regelfall ermitteln die Auftraggebenden im Rahmen den ihnen obliegenden Erkundung und Planung projektbezogene Informationen, die sie in geeigneter Form dokumentieren und den Auftragnehmenden zur Verfügung stellen.

Auf Grundlage der Erkundung und deren Bewertung ist - abhängig vom Umfang und der Komplexität der Maßnahmen - ein Räumkonzept zu erstellen, das sowohl als wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens dient, als auch als Grundlage für die Ausführungsplanung bis hin zur Leistungsbeschreibung. Bei Räumarbeiten geringeren Umfangs kann auf die Erstellung eines Räumkonzepts verzichtet werden.

Somit enthält das Räumkonzept auch die grundlegenden Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Die einzelnen Schritte der Erkundung und Planung sowie zur Erstellung des Räumkonzeptes sind insbesondere in den Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR) sehr detailliert beschrieben. Deshalb wird in dieser DGUV Information darauf Bezug genommen.

Mit der Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplans (A+S-Plan) können die Auftraggebenden ihre Informationspflichten umfänglich erfüllen. Sie stellen damit alle Informationen bereit, die die ausführenden Unternehmen zur Erfüllung ihrer Pflichten und insbesondere zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung benötigen (siehe Abschnitt 4).

Der A+S-Plan sollte Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein und bereits mit Versand der Angebotsaufforderung Gültigkeit erlangen, da die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch die Unternehmerin oder den Unternehmer bereits in der Kalkulation zu berücksichtigen sind.

Ein Muster für Gliederung und Inhalte des A+S-Planes beinhaltet Anhang 3 dieser DGUV Information.

Ist bei Arbeiten in kampfmittelverdächtigen Bereichen die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) nach der Baustellenverordnung (BaustellV) durch die Auftraggebenden erforderlich, stellt der A+S-Plan nach dieser DGUV Information einen besonderen Bestandteil des SiGe-Planes dar.

Dabei können sich u. a. folgende Koordinierungsverpflichtungen ergeben:

Die Auftraggebenden werden angesprochen über

  • § 3 BaustellV

  • § 15 Abs. 4 GefStoffV sowie

  • bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen über Abschnitt 5 DGUV Regel 101-004 bzw. Abschnitt 3 der TRGS 524.

Während der Planung ist zu prüfen, aus welchen Rechtsgrundlagen sich welche Koordinierungsverpflichtungen ergeben könnten.

Zwischen den Auftraggebenden und dem mit der Kampfmittelräumung beauftragten Unternehmen kann es im Rahmen der Auftragserfüllung zu Schnittstellen kommen. Beispielhaft kann die Herstellung der Räumfähigkeit durch die Auftraggebenden nur insofern realisiert werden, wie eine Gefährdung durch Kampfmittel unter normalen Umständen ausgeschlossen werden kann. Es kann sich dabei konkret um die Herstellung des Zuganges zum Grundstück oder die Entsorgung von oberflächig aufgetragenen Ablagerungen handeln.

Ist eine Gefährdung durch oberflächennahe Kampfmittel offensichtlich oder ein gefahrloses Betreten der Verdachtsfläche auf Grund vorliegender Informationen nicht möglich, haben die Auftraggebenden die Herstellung der Räumfähigkeit zu veranlassen, i.d.R. durch Beauftragung eines KMR-Unternehmens (siehe Abb. 2).

Zu weiteren Hinweisen zur Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in der Erkundung und Planung durch die Auftraggebenden siehe Anhang 1.

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Abb. 2
Aufgabenverteilung bei der Kampfmittelräumung, erstellt auf der Grundlage der BFR KMR

Stellvertretend für die Begriffskombination "die Bauherrin oder der Bauherr" beziehungsweise "die Auftraggeberin oder der Auftraggeber" wird im Folgenden nur noch der Begriff "Auftraggebende" sowie für "Auftragnehmerin oder Auftragnehmer" nur noch der Begriff "Auftragnehmende" verwendet.