DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 8.9 - 8.9 Aufbewahren im Bereitstellungslager

Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Kampfmitteln müssen bei der Planung und Einrichtung der Räumstelle berücksichtigt werden.

Beispielhaft sind dies:

  • Sicherheits- und Schutzabstände,

  • Brandschutz,

  • Zutrittsregelung,

  • Bauliche und technische Maßnahmen,

  • Signal- und Sicherungsanlagen, Blitzschutz,

  • Witterungsschutz,

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.

Ist vor der Aufbewahrung eine Sortierung notwendig, ist der Sortierplatz Bestandteil des Bereitstellungslagers und entsprechend einzurichten.

Die Aufbewahrung und Bereitstellung von Kampfmitteln auf der Räumstelle stellt keine Lagerung im Sinne des SprengG und der Zweiten Verordnung zum SprengG (2. SprengV) dar. Die bereit gestellten Kampfmittel sind bis zum Überlassen gegen Wegnahme zu sichern bzw. zu bewachen.

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Abb. 15
Aufbewahren/Bereitstellen von Kampfmitteln

Als Grundlage für die Sicherung durch Behälter gegen unbefugte Wegnahme kann z. B. die VDS 3528 Sicherheitsklasse 3 oder höher herangezogen werden.

Kampfmittel, die zur Selbstdetonation fähig sind oder von denen besondere Gefahren ausgehen, sind getrennt von anderen Kampfmitteln aufzubewahren.

Beispiele zur Aufbewahrung und Bereitstellung von Kampfmittel sind

  • Bauartzugelassene Behälter,

  • Container mit Containerverriegelung,

  • offene Aufbewahrung mit Bewachung am Sortierplatz.