DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 8.7 - 8.7 Bergen

Die Aufnahme von Kampfmitteln darf erst dann erfolgen, wenn diese eindeutig identifiziert und von der Verantwortlichen Person als handhabungsfähig erklärt worden sind. Sie hat möglichst ohne Krafteinwirkung durch Druck, Stoß oder vergleichbares mit Vorsicht und Sorgfalt zu erfolgen.

Kampfmittel, die nicht für die spätere Beförderung geeignet sind, dürfen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nur innerhalb der Räumstelle zu einem geeigneten und zuvor festgelegten Ort verlagert werden, an dem entweder die Transportfähigkeit hergestellt werden kann oder eine Vernichtung des Kampfmittels erfolgt.

Die dafür auf der Räumstelle zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung von Sorte, Art und Menge der Fundstücke von der Verantwortlichen Person festzulegen. Das weitere Verfahren wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

Nach jeder Objektbergung ist die Kampfmittelfreiheit durch eine Kontrollsondierung zu bestätigen und zu dokumentieren, um das Vorhandensein weiterer Kampfmittel auszuschließen.

8.7.1
Einsatz von Separieranlagen

Bei hohen Belastungen mit Störkörpern, Fremdstoffen oder großen Bodenvolumina kann der Einsatz von Separieranlagen nicht nur wirtschaftlich sein, sondern ist durch die Vermeidung des direkten Umgangs mit Kampfmitteln bei der Räumung und unter der Bedingung der Einhaltung nachfolgender Anforderungen darüber hinaus ein Arbeitsverfahren mit hoher Schutzwirkung für die Beschäftigten.

Es ist stets zu prüfen, ob die an der Räumstelle zu erwartende Bodenart bzw. auch die bei den vorherrschenden Witterungsverhältnissen zu erwartende Bodenbeschaffenheit den Einsatz von Separieranlagen ermöglicht.

Der Einsatz von Separieranlagen erfolgt immer im Zusammenhang mit dem Einsatz von Baumaschinen.

Anforderungen an Schutzeinrichtungen

Für den Fall einer Umsetzung von Kampfmitteln in der Separieranlage ist der Arbeitsbereich mit Schutzeinrichtungen auszustatten, die geeignet sind,

  • die an der Anlage tätigen Beschäftigten und

  • in der Nähe der Anlage tätige Dritte

zu schützen.

Bei einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) bis zu 100 g pro Kampfmittel bestehen die Mindestforderungen aus dem Einsatz von:

  • Sicherheitssonderverglasungen in BR 6/ER 4 und

  • Stahlwänden mit einer Stärke von mindestens 12 mm.

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Abb. 14
Separieranlage für die maschinelle Volumenräumung/Separation

Ist mit einer höheren Gefährdung zu rechnen (z. B. durch größere Störkörper oder vorangegangene Funde mit mehr als 100g NEM) kann es erforderlich sein, die Auswirkung einer Umsetzung durch weitere Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Der Abschnitt 8.5.1 "Einsatz von Baumaschinen" ist anzuwenden.

Separieranlagen müssen über eine Einrichtung zur automatischen und unverzüglichen Stillsetzung der Anlage verfügen für den Fall, dass die Person, welche die Anlage führt, den gesicherten Arbeitsplatz verlässt, sowie über einen leicht erreichbaren Notaus-Schalter, um die Anlage von außerhalb des Gefahrenbereiches abschalten zu können.

Der Gefahrenbereich ist von der Verantwortlichen Person festzulegen.

Anforderungen an den Betrieb

Beim Einsatz von Separieranlagen erfolgen der Aushub des zu bearbeitenden Bodens sowie die Beschickung der Anlage stets mittels Erdbaumaschinen. Der An- und Abtransport des Aushubs/Separierguts kann sowohl durch Erdbaumaschinen als auch durch geeignete Transportfahrzeuge erfolgen.

Erdbaumaschinen, die für die Beschickung einer Separieranlage mit dem Aushub eingesetzt werden, müssen mit geeigneten Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 8.5.1 ausgerüstet sein.

Geeignete Transportfahrzeuge sind z. B. Muldenfahrzeuge mit geeigneter Abschirmung zur Fahrerkabine. Organisatorische Maßnahmen sind Fahrordnungen, z. B. rückwärtige Anfahrt an die Anlage und das Verbot des Verlassens des Fahrzeugs oder das sofortige Stillsetzen der Anlage bei ungeschützter Einfahrt oder Durchqueren eines Gefahrenbereiches.

Beim Beschicken der Anlage und im Auswurf ist die Fallhöhe von Kampfmitteln durch geeignete Einrichtungen oder Einstellungen auf eine Maximalhöhe von 50 cm zu begrenzen.

Die aus dem Erdreich separierten Störkörper sind in Auffangbehältern von der Verantwortlichen Person zu sichten. Kampfmittel sind zu identifizieren und die Handhabungsfähigkeit ist festzustellen. Diese Arbeiten und der Abtransport der Kampfmittel dürfen nur bei stillgesetzter Anlage erfolgen.

Im Störungs- bzw. Havariefall der Separieranlage hat die Verantwortliche Person die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um die Anlage in einen Zustand zu überführen, der die sichere Durchführung von Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten ermöglicht.

Flächen, auf denen kampfmittelverdächtiges Bodenmaterial zur weiteren Bearbeitung bereitgestellt wurde, sind nach dem Abtransport zu sondieren und von verbliebenen Kampfmitteln zu räumen.

Zum Schutz angrenzender Bereiche innerhalb und außerhalb der Räumstelle sind, falls erforderlich, wirksame Schutzeinrichtungen wie z. B. Schutzwälle oder Splitterschutzwände zu errichten.

Erforderlich ist dieses z. B. bei

  • Gefährdung Dritter, z. B. auf Verkehrswegen/angrenzende Bebauung,

  • Baumaßnahmen/Anlagen/Einrichtungen

innerhalb des Sicherheits- und Schutzabstandes.