DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 8.5 - 8.5 Freilegen

Über die durchzuführenden Maßnahmen zur Freilegung von Störkörpern entscheidet die Verantwortliche Person vor Ort.

Der Einsatz von Personal hat so zu erfolgen, dass

  • eine sichere Beaufsichtigung der Tätigkeiten zum Freilegen von Störkörpern durch eine ausreichende Anzahl von fachtechnischen Aufsichtspersonen gewährleistet wird und

  • ausreichende Sicherheitsabstände zwischen den Arbeitsstellen bestehen.

Die Anzahl der beteiligten Personen im unmittelbaren Gefahrbereich ist so gering wie möglich zu halten.

Ein einzelner Störkörper wird manuell freigelegt, bei Bedarf unter hilfsweisem Einsatz von Baumaschinen.

Beispielhaft ist ein Maschineneinsatz möglich:

  • beim Freilegen von tieferliegenden Störkörpern,

  • bei Einbau von Verbau, Wasserhaltung etc.,

  • bei Ausschluss des händischen Freilegens durch das Räumverfahren (siehe z. B. Volumenräumung),

  • zur Verminderung des Restrisikos auf hochbelasteten Flächen.

Im Zuge des Freilegens ist die Lage des Objektes fortlaufend zu überprüfen, um eine mechanische Belastung und eine unbeabsichtigte Lageveränderung des Objektes zu verhindern. Im Bedarfsfall sind Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, die eine unbeabsichtigte Verlagerung des Objektes ausschließen.

Das Freilegen ist so durchzuführen, dass eine sichere Bergung erfolgen kann.

Hinweis:

Beim Freilegen von tieferliegenden Störkörpern sind die Regelungen der DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" zu beachten.

8.5.1
Einsatz von Erdbaumaschinen

Der Einsatz von Erdbaumaschinen in der Kampfmittelräumung ist stets unter Beachtung besonderer Anforderungen zu planen und auszuführen. Über Art und Umfang des Einsatzes entscheidet die Verantwortliche Person auf der Räumstelle. Die Gründe, die zu dieser Entscheidung führen, sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Die für den Einsatz von Erdbaumaschinen erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Grenzen der Schutzwirkung der sicherheitstechnischen Ausrüstung sind in Abhängigkeit aller bekannten Faktoren nach der Risikomatrix zu bewerten und in der räumstellenbezogenen Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

Die Baumaschinenführerinnen und Baumaschinenführer müssen über entsprechende Eignung und Erfahrungen im Umgang mit der von ihnen geführten Maschine verfügen.

Von einer Eignung der Baumaschinenführenden kann ausgegangen werden, wenn:

  • diese mindestens 18 Jahre alt sind,

  • diese im Führen und Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind,

  • diese ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmen nachgewiesen haben,

  • von diesen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben in der Kampfmittelräumung zuverlässig erfüllen,

  • diese von der Unternehmerin oder dem Unternehmer zum Führen der Erdbaumaschine schriftlich beauftragt sind.

Ist die Gefahr einer erhöhten mechanischen Beanspruchung von relevanten Störkörpern und das (versehentliche) Bewegen eines Kampfmittels durch das angewandte Verfahren ausgeschlossen, können handelsübliche Erdbaumaschinen verwendet werden. Dabei sind nur Grabwerkzeuge ohne Zähne anzuwenden, z. B. Tieflöffel mit Schneide.

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Abb. 12
Bagger mit Sicherheitssonderverglasung

Kann es zu einem ungewollten/unkontrollierbaren Kontakt (Belasten, Berühren oder Bewegen) von nicht identifizierten Störkörpern durch die eingesetzten Erdbaumaschinen kommen, müssen diese über zusätzliche Schutzausrüstungen verfügen. Die betreffenden Anforderungen bestimmen sich nach der Art der Gefährdung und der Wahrscheinlichkeit eines Umsetzens von Kampfmitteln.

Sicherheitseinrichtungen

Das anzuwendende Schutzniveau bei der Auswahl von Sicherheitseinrichtungen richtet sich im Wesentlichen nach dem Räumverfahren, der Art und Wirkrichtung der vermuteten Kampfmittel.

Bei ausschließlich frontal zu erwartender Einwirkung durch Kampfmittel bis zu 100 g Nettoexplosivstoffmasse (NEM), hat sich der Einsatz folgender Sicherheitseinrichtungen als Mindeststandard zum Schutz der Maschinenführenden etabliert:

  • frontale Sicherheitssonderverglasung der Widerstandsklasse BR 6 der DIN EN 1063 bzw. der Sprenghemmungswirkung ER4 nach DIN EN 13541, und

  • Einbau eines verstärkten Kabinenbodens mit der Mindestschutzwirkung von 12 mm Stahl mit einer Mindeststreckgrenze S 235JR nach DIN EN 10025-2.

Werden mehrere Erdbaumaschinen auf der Räumstelle eingesetzt und ist eine gegenseitige Gefährdung nicht ausgeschlossen oder kann die Wirkrichtung nicht eingegrenzt werden, sind auch weitere gefährdete Fahrerkabinenseiten entsprechend zu schützen.

Ist mit einer höheren Gefährdung zu rechnen (z. B. durch größere Störkörper oder vorangegangene Funde mit mehr als 100 g Nettoexplosivstoffmasse [NEM]) kann es erforderlich sein, die Auswirkung einer Umsetzung durch weitere Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Aufgrund fehlender Normung von Schutzeinrichtungen in der Kampfmittelräumung sind Unternehmen, die solche Schutzeinbauten herstellen, verpflichtet, deren Wirksamkeit nachzuweisen oder ggf. nach einer analog anwendbaren zivilen oder militärischen Norm zu zertifizieren.

Weitere Informationen: siehe Literaturverzeichnis.

Beachte:
Für Tätigkeiten mit einer außergewöhnlich hohen Gefährdung und deswegen einem unvertretbar hohem Risiko für die Baumaschinenführenden ist zu prüfen, ob z. B. ferngesteuerte Bau- oder Spezialmaschinen zur Verfügung stehen und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten eingesetzt werden können.
Die Ausrüstung und Nachrüstung der Erdbaumaschinen mit den betreffenden Sicherheitseinrichtungen hat so zu erfolgen, dass die Bauartzulassung der Erdbaumaschine erhalten bleibt, bzw. für die entsprechenden Umbauten angepasst wird. Die Betriebssicherheit (z. B. Standsicherheit, Notausstieg) der Erdbaumaschine darf durch die Umbauten nicht gefährdet werden.
Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind die eingesetzten Erdbaumaschinen in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung mit Anlagen zur Atemluftversorgung gemäß der DGUV Information 201-004 "Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues" auszustatten (siehe DGUV Regel 101-004 Abschnitt 11.4 "Kontaminierte Bereiche").