DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 7.1 - 7.1 Substitution

Nach dem STOP-Prinzip steht das vorgesehene Arbeitsverfahren an erster Stelle. Aus dem Arbeitsverfahren ergeben sich die einzusetzenden Arbeitsmittel und Vorgehensweisen.

Nach § 4 ArbSchG sind geeignete, erforderliche und angemessene Arbeitsverfahren solche, bei denen eine Gefährdung möglichst vermieden, zumindest aber weitestgehend minimiert wird, z. B. in der Kampfmittelräumung und dort, wo ihr Einsatz möglich ist, ferngesteuerte oder maschinelle Verfahren.

Bei Tätigkeiten der Kampfmittelräumung hängt die Gefährdung wesentlich von dem rechtzeitigen Erkennen von Art und Sorte der Kampfmittel, der verwendeten Zündsysteme, des Erhaltungszustandes und der Inhaltsstoffe ab. Die Handhabungsfähigkeit kann nur auf Grund einer sicheren und zweifelsfreien Identifizierung des Kampfmittels ermittelt werden.

Daher sind im Sinne des § 4 ArbSchG alle Arbeitsverfahren, bei denen Kampfmittel ohne zweifelsfreie Identifizierung bewegt werden, grundsätzlich als nicht geeignete Arbeitsverfahren zu bezeichnen!

Es gibt jedoch Situationen, in denen auf Grund der örtlichen Bedingungen eine räumliche Ortung der Kampfmittel nicht möglich (z. B. viel "Eisen" im Boden) oder eine zweifelsfreie Identifizierung nicht sinnvoll ist, z. B. bei Räumarbeiten auf einem Schießplatz: hier ist eine Ortung einzelner Objekte nicht durchführbar, weil in der Regel zu viel Munition und auch Munitionsschrott vorhanden ist.

Eine zweifelsfreie Identifizierung des Einzelobjektes ist dann nicht notwendig, wenn die zu erwartenden Kampfmittel, z. B. auf der Grundlage einer Historisch-genetischen Rekonstruktion, hinreichend bekannt sind. In diesen Fällen kann die Kampfmittelräumung mittels maschinellen Abtrags von Boden und sonstigen Stoffen ohne vorherige Ortung und Identifikation der Kampfmittel durchgeführt werden.

Gemäß den o.g. Anforderungen des § 4 ArbSchG dürfen Arbeitsverfahren, bei denen Kampfmittel ohne zweifelsfreie Identifizierung bewegt werden, nur dann angewendet werden, wenn die Bewertung der örtlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis führt, dass

  • andere Verfahren nicht verfügbar oder auf Grund der örtlichen Bedingungen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht einsetzbar sind,

  • die bei der Durchführung des bedingt geeigneten Arbeitsverfahrens zu erwartende Gefährdung hinreichend einschätzbar ist oder

  • besondere Schutzmaßnahmen umgesetzt sind.